(1) Die Verständigung der in den Zentralausschuß Gewählten im Sinne des § 27 Abs. 1 obliegt dem Zentralwahlausschuß.
(2) Der Zentralwahlausschuß hat das Ergebnis der Wahl den Dienststellenwahlausschüssen des Zentralausschußbereiches zur Verlautbarung mitzuteilen.
(3) Der Vorsitzende des Zentralwahlausschusses hat die Namen der Gewählten dem Dienststellenleiter ehestens mitzuteilen.
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