§ 33 NÖ LPVW Wahlvorschläge

NÖ LPVW - NÖ Landeslehrer-Personalvertretungswahlordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

Der Zentralwahlausschuß hat die zugelassenen Wahlvorschläge den Dienststellenwahlausschüssen seines Bereiches spätestens acht Tage vor dem (ersten) Wahltage mitzuteilen. Die Bekanntmachung dieser Wahlvorschläge obliegt den Dienststellenwahlausschüssen oder, falls solche nicht zu bilden sind, dem Zentralwahlausschuß.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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