§ 7 NÖ LFW ES-VO Ausnahmen

NÖ LFW ES-VO - Schutz der Dienstnehmer vor Gefahren durch den elektrischen Strom in der Land- und Forstwirtschaft

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

(1) Den Verpflichtungen nach § 4 wird hinsichtlich bestehender elektrischer Anlagen auch durch Einhaltung der zur Zeit der Errichtung bzw. Herstellung der elektrischen Anlage in Geltung gestandenen elektrotechnischen Vorschriften entsprochen.

(2) Elektrische Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen dürfen noch bis zum 31. Jänner 2011 gemäß ÖVE-EX 65/1981 und ÖVE-EX 65a/1985 errichtet werden.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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