§ 5 NÖ LFW ES-VO Freileitungen

NÖ LFW ES-VO - Schutz der Dienstnehmer vor Gefahren durch den elektrischen Strom in der Land- und Forstwirtschaft

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) In Arbeitsstätten müssen für Betriebszwecke errichtete Freileitungen als isolierte Leitungen ausgeführt oder in anderer Weise so geschützt sein, dass ein gefahrbringendes Annähern oder ein unbeabsichtigtes Berühren mit Arbeitsmitteln oder sonstigen Gegenständen, die üblicherweise in der Arbeitsstätte verwendet werden, nicht möglich ist.

(2) Im Bereich von nicht für Betriebszwecke errichteten, nicht isolierten Freileitungen dürfen nur Arbeitsmittel verwendet werden, durch deren Höhe und Reichweite ein gefahrbringendes Annähern an diese Leitungen nicht möglich ist, soweit ein solches Annähern nicht durch andere Maßnahmen verhindert ist.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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