(1) Zum Schutz der Sicherheit und der Gesundheit von Dienstnehmern vor Gefahren durch den elektrischen Strom haben die Dienstgeber dafür zu sorgen, dass sich elektrische Anlagen und elektrische Betriebsmittel stets in sicherem Zustand befinden und Mängel unverzüglich behoben werden. Wenn die Betriebsverhältnisse eine unverzügliche Mängelbehebung nicht zulassen, ist die Gefahr bis zur Mängelbehebung kenntlich zu machen (z. B. durch Absperren, Anbringen von Schildern) und sind die betroffenen Dienstnehmer darüber zu informieren.
(2) Es dürfen nur solche elektrische Anlagen und elektrische Betriebsmittel verwendet werden, die im Hinblick auf Betriebsart und Umgebungseinflüsse den jeweiligen betrieblichen und örtlichen Anforderungen entsprechen und auftretenden Beanspruchungen sicher widerstehen können.
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