(1) Arbeitsstätten und Arbeitsmittel müssen mit Blitzschutzanlagen ausgestattet sein, wenn sie
1. | durch ihre Höhe, Flächenausdehnung, Lage oder Bauweise blitzschlaggefährdet sind oder | |||||||||
2. | wegen ihres Verwendungszweckes eines Blitzschutzes bedürfen, wie insbesondere im Falle der Verwendung von explosionsgefährlichen, hochentzündlichen oder größeren Mengen von leichtentzündlichen Arbeitsstoffen. |
(2) Für bauliche Anlagen ist weiters das Erfordernis des Blitzschutzes nach ÖVE/ÖNORM E 8049-1: 2001-07-01, einschließlich deren Anhänge G und H festzulegen.
(3) Dienstgeber haben dafür zu sorgen, dass Blitzschutzanlagen in regelmäßigen Zeitabständen von geeigneten, fachkundigen und hiezu berechtigten Personen auf ihren ordnungsgemäßen, den elektrotechnischen Sicherheitsvorschriften entsprechenden Zustand überprüft und festgestellte Mängel unverzüglich behoben werden.
Der Zeitabstand dieser Überprüfungen beträgt längstens vier Jahre. Mindestens einmal jährlich hat der Dienstgeber die Blitzschutzanlage auf offensichtliche Mängel zu überprüfen und die Ergebnisse schriftlich in einem Prüfprotokoll gemäß Anlage festzuhalten. Sämtliche Prüfprotokolle sind bis zur nächsten Überprüfung der geeigneten, fachkundigen und hiezu berechtigten Person in der Arbeitsstätte aufzubewahren.
(4) § 3 Abs. 5 ist anzuwenden.
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