(1) Jede elektrische Anlage muss vor der ersten Inbetriebnahme nach den Bestimmungen der ÖVE/ÖNORM-E 8001-6-61:2001-07-01 dahingehend geprüft werden, ob sie den Anforderungen der jeweils zutreffenden elektrotechnischen Bestimmungen entspricht (Erstprüfung).
(2) Die Zeitabstände der wiederkehrenden Prüfungen von elektrischen Anlagen im Sinne der Z 5.3.3.1 der ÖVE-EN 50110-1:1997-06 (EN 50110-2-100 eingearbeitet) betragen längstens 4 Jahre.
(3) Die Land- und Forstwirtschaftsinspektion hat zusätzliche Überprüfungen vorzuschreiben, wenn der Verdacht besteht, dass sich die elektrische Anlage (insbesondere infolge außergewöhnlicher Beanspruchung) nicht in ordnungsgemäßem Zustand befindet und dadurch Dienstnehmer gefährdet sein könnten.
(4) Die Überprüfungen müssen mindestens folgende Prüfinhalte umfassen:
1. | Besichtigen und erforderlichenfalls Messen und Erproben des ordnungsgemäßen Zustandes und der Funktion der Schutzmaßnahmen von fest installierten elektrischen Anlagen sowie von fest angeschlossenen elektrischen Betriebsmitteln, insbesondere | |||||||||
a) | der Schutzmaßnahmen gegen direktes Berühren von spannungsführenden Teilen sowie der Schutzmaßnahmen bei indirektem Berühren von spannungsführenden Teilen, | |||||||||
b) | der Überstromschutzorgane, der Schutzleiter, der Schutzkontakte, der Isolationen, des Potentialausgleichs und der Erdung | |||||||||
2. | Besichtigen auf äußerliche Schäden an elektrischen Betriebsmitteln | |||||||||
Die Z 1 und 2 gelten auch als erfüllt, wenn die ÖVE/ÖNORM-E 8001-6-62:2003-01-01 eingehalten ist. |
(5) Der Umfang und das Ergebnis jeder Überprüfung müssen in einem Anlagenbuch nachweisbar sein und den Namen der Elektrofachkraft, welche die Überprüfung vorgenommen hat, enthalten. Das Anlagenbuch ist in der Arbeitsstätte aufzubewahren.
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