Gesamte Rechtsvorschrift NÖ LFW ES-VO

Schutz der Dienstnehmer vor Gefahren durch den elektrischen Strom in der Land- und Forstwirtschaft

NÖ LFW ES-VO
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Stand der Gesetzesgebung: 25.09.2017
Verordnung über den Schutz der Dienstnehmer vor Gefahren durch den elektrischen Strom in der Land- und Forstwirtschaft (NÖ LFW ES-VO)
StF: LGBl. 9020/14-0

§ 1 NÖ LFW ES-VO Allgemeine Schutzbestimmung


(1) Zum Schutz der Sicherheit und der Gesundheit von Dienstnehmern vor Gefahren durch den elektrischen Strom haben die Dienstgeber dafür zu sorgen, dass sich elektrische Anlagen und elektrische Betriebsmittel stets in sicherem Zustand befinden und Mängel unverzüglich behoben werden. Wenn die Betriebsverhältnisse eine unverzügliche Mängelbehebung nicht zulassen, ist die Gefahr bis zur Mängelbehebung kenntlich zu machen (z. B. durch Absperren, Anbringen von Schildern) und sind die betroffenen Dienstnehmer darüber zu informieren.

(2) Es dürfen nur solche elektrische Anlagen und elektrische Betriebsmittel verwendet werden, die im Hinblick auf Betriebsart und Umgebungseinflüsse den jeweiligen betrieblichen und örtlichen Anforderungen entsprechen und auftretenden Beanspruchungen sicher widerstehen können.

§ 2 NÖ LFW ES-VO Betrieb von elektrischen Anlagen


(1) Dienstgeber haben dafür zu sorgen, dass elektrische Anlagen entsprechend den Bestimmungen der ÖVE-EN 50110-1:1997-06 (EN 50110-2-100 eingearbeitet) und der ÖVE-E 15/1985 oder ÖVE/ÖNORM E 8385:2006-05-01 betrieben werden. Insbesondere

1.

muss das Bedienen von elektrischen Anlagen entsprechend dieser ÖVE-Vorschriften vorbereitet, gestaltet und durchgeführt werden,

2.

dürfen elektrotechnische Arbeiten an elektrischen Anlagen nur von einer Elektrofachkraft bzw. von einer elektrotechnisch unterwiesenen Person gemäß Z 3.2.3 und Z 3.2.4 der ÖVE-EN 50110-1:1997-06 (EN 50110-2-100 eingearbeitet) unter Einhaltung der Bestimmungen dieser ÖVE-Vorschrift durchgeführt werden und

3.

dürfen Arbeiten in der Nähe von unter Spannung stehenden Teilen nur dann durchgeführt werden, wenn diese Arbeiten nach der ÖVE-EN 50110-1:1997-06 (EN 50110-2-100 eingearbeitet) zulässig sind und die in dieser ÖVE-Vorschrift vorgesehenen Schutzmaßnahmen getroffen sind.

(2) Nachstehende elektrische Anlagen sind weiters entsprechend folgender Bestimmungen zu betreiben:

1.

Betrieb von elektrischen Starkstromanlagen in landwirtschaftlichen Anwesen: ÖVE-E 15/1985 oder ÖVE/ÖNORM E 8385:2006-05-01

2.

Errichtung und Betrieb von Elektrofischereianlagen: ÖVE-E 36/1970 ausgenommen § 10.5

3.

Betrieb elektrischer Anlagen in explosionsgefährdeten Betriebsstätten: ÖVE-E 5 Teil 9/1982

4.

Betrieb elektrischer Bahnen und O-Busse: ÖVE/ÖNORM-E 8555:2000-08-01

(3) Es dürfen nur Leitungsroller mit Überhitzungsschutzeinrichtung verwendet werden.

(4) Bis zum 14. Juni 2007 kann anstelle der ÖVE-EN 50110-1:1997-06 (EN 50110-2-100 eingearbeitet) die ÖVE-E 5 Teil 1/1989 und anstelle der ÖVE/ÖNORM-E 8555:2000-08-01 kann die ÖVE T 5/1990 eingehalten werden. Werden bei Tätigkeiten nach Abs. 1 Dienstnehmer verschiedener Dienstgeber beschäftigt, haben die Dienstgeber im Voraus einvernehmlich schriftlich festzulegen, ob die ÖVE-EN 50110-1:1997-06 (EN 50110-2-100 eingearbeitet) oder die ÖVE-E 5 Teil 1/1989 angewendet wird.

§ 3 NÖ LFW ES-VO Prüfungen


(1) Jede elektrische Anlage muss vor der ersten Inbetriebnahme nach den Bestimmungen der ÖVE/ÖNORM-E 8001-6-61:2001-07-01 dahingehend geprüft werden, ob sie den Anforderungen der jeweils zutreffenden elektrotechnischen Bestimmungen entspricht (Erstprüfung).

(2) Die Zeitabstände der wiederkehrenden Prüfungen von elektrischen Anlagen im Sinne der Z 5.3.3.1 der ÖVE-EN 50110-1:1997-06 (EN 50110-2-100 eingearbeitet) betragen längstens 4 Jahre.

(3) Die Land- und Forstwirtschaftsinspektion hat zusätzliche Überprüfungen vorzuschreiben, wenn der Verdacht besteht, dass sich die elektrische Anlage (insbesondere infolge außergewöhnlicher Beanspruchung) nicht in ordnungsgemäßem Zustand befindet und dadurch Dienstnehmer gefährdet sein könnten.

(4) Die Überprüfungen müssen mindestens folgende Prüfinhalte umfassen:

1.

Besichtigen und erforderlichenfalls Messen und Erproben des ordnungsgemäßen Zustandes und der Funktion der Schutzmaßnahmen von fest installierten elektrischen Anlagen sowie von fest angeschlossenen elektrischen Betriebsmitteln, insbesondere

a)

der Schutzmaßnahmen gegen direktes Berühren von spannungsführenden Teilen sowie der Schutzmaßnahmen bei indirektem Berühren von spannungsführenden Teilen,

b)

der Überstromschutzorgane, der Schutzleiter, der Schutzkontakte, der Isolationen, des Potentialausgleichs und der Erdung

2.

Besichtigen auf äußerliche Schäden an elektrischen Betriebsmitteln

Die Z 1 und 2 gelten auch als erfüllt, wenn die ÖVE/ÖNORM-E 8001-6-62:2003-01-01 eingehalten ist.

(5) Der Umfang und das Ergebnis jeder Überprüfung müssen in einem Anlagenbuch nachweisbar sein und den Namen der Elektrofachkraft, welche die Überprüfung vorgenommen hat, enthalten. Das Anlagenbuch ist in der Arbeitsstätte aufzubewahren.

§ 4 NÖ LFW ES-VO Errichtung von elektrischen Anlagen


(1) Bei der Errichtung von elektrischen Anlagen mit Nennspannungen bis ~ 1 000 V und = 1 500 V haben Dienstgeber dafür zu sorgen, dass

1.

Schutzmaßnahmen gegen gefährliche Körperströme gemäß ÖVE/ÖNORM-E 8001-1: 2000-03-01, ÖVE/ÖNORM-E 8001-1/A1: 2002-04-01 und ÖVE/ÖNORM E 8001-1/A2: 2003-11-01 getroffen sind,

2.

hinsichtlich elektrischer Betriebsmittel die ÖVE-EN 1 Teil 2/1993-04 und ÖVE-EN 1 Teil 2a:1996-03 ausgenommen § 28 eingehalten wird,

3.

hinsichtlich der Beschaffenheit, Bemessung und Verlegung von Leitungen und Kabeln die ÖVE-EN 1 Teil 3 (§ 40):1998-11, (§ 41):1995-03, ÖVE/ÖNORM E 8001-3-41/A1:2002-07-01, ÖVE/ÖNORM E 8001-3-41/A2:2004-05-01 und ÖVE/ÖNORM E 8001-3-41/A3:2005-08-01 und (§ 42):1998-03 eingehalten wird, wobei die SNT-Vorschrift ÖVE-EN 1 Teil 3 (§ 41) mit folgender Änderung anzuwenden ist: Abschnitt 41.8.4.3 (1) lautet: “(1) Für Verbindungsleitungen oder -kabel, die Generatoren, Transformatoren, Gleichrichter oder Akkumulatoren mit deren Schaltanlage verbinden. Der Entfall des Kurzschlussschutzes darf nur dann in Anspruch genommen werden, wenn die Verbindungsleitung den Nutzungsbereich der jeweiligen “abgeschlossenen elektrischen Betriebsräume“ nicht verlässt. Beim Verlassen des Bereiches ist jedoch immer ein Kurzschlussschutz vorzusehen.”

(2) Bei der Errichtung elektrischer Anlagen besonderer Art ist weiters für die Einhaltung der jeweils in Betracht kommenden elektrotechnischen Bestimmungen zu sorgen. Insbesondere sind folgende einzuhalten:

1.

abgeschlossene elektrische Betriebsstätten: ÖVE/ÖNORM-E 8001-4-44:2001-02-01,

2.

elektrische Anlagen in landwirtschaftlichen und gartenbaulichen Betriebsstätten: ÖVE/ ÖNORM E 8001-4-56:2003-05-01,

3.

elektrische Anlagen in feuchten und nassen Bereichen und Räume und elektrische Anlagen im Freien: ÖVE/ÖNORM-E 8001-4-45: 2000-12-01,

4.

elektrische Anlagen in Baderäumen und Duschecken: ÖVE-EN 1 Teil 4 (§ 49):1996-03,

5.

elektrische Anlagen in brandgefährdeten Räumen: ÖVE/ÖNORM-E 8001-4-50:2001-05-01,

6.

elektrische Anlagen in Garagen, Arbeitsgruben und Unterfluranlagen für Kraftfahrzeuge: ÖVE-EN 1 Teil 4 (§ 90)/1983,

7.

elektrische Anlagen in begrenzt leitfähigen Räumen: ÖVE-EN 1 Teil 4 (§ 65)/1985,

8.

elektrische Anlagen auf Baustellen im Sinne des Punktes 3.6.10 der ÖVE/ÖNORM-E 8001-1: 2000-03-01 und Provisorien: ÖVE-EN 1 Teil 4 (§ 55):1997-11,

9.

Wärmestrahlgeräte für die Tierzucht: ÖVE-E15/ 1985 (§ 11.7 Elektrowärmegeräte), oder ÖVE/ÖNORM E 8385:2006-05-01 (Pkt. 5.7 Elektrowärmegeräte zur Tieraufzucht und Tierhaltung),

10.

Elektrozaunanlagen: ÖVE-E15/1985 (§ 12) oder ÖVE/ÖNORM E 8385:2006-05-01 (Punkt 6),

11.

Intensivtierhaltung: ÖVE-E15/1985 (§ 13, Notstromanlagen) oder ÖVE/ÖNORM E 8385: 2006-05-01 (Pkt.7),

12.

elektrische Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen: ÖVE/ÖNORM E 8065:2005-08-01,

13.

elektrische Beleuchtungsanlagen im Freien: ÖVE/ÖNORM E 8001-4-714:2003-10-01.

(3) Abs. 1 und 2 gelten nicht hinsichtlich jener elektrischen Anlagen, die zufolge 1.2 der ÖVE/ÖNORM E 8001-1:2000-03-01 vom Geltungsbereich dieser Vorschrift ausgenommen sind.

§ 5 NÖ LFW ES-VO Freileitungen


(1) In Arbeitsstätten müssen für Betriebszwecke errichtete Freileitungen als isolierte Leitungen ausgeführt oder in anderer Weise so geschützt sein, dass ein gefahrbringendes Annähern oder ein unbeabsichtigtes Berühren mit Arbeitsmitteln oder sonstigen Gegenständen, die üblicherweise in der Arbeitsstätte verwendet werden, nicht möglich ist.

(2) Im Bereich von nicht für Betriebszwecke errichteten, nicht isolierten Freileitungen dürfen nur Arbeitsmittel verwendet werden, durch deren Höhe und Reichweite ein gefahrbringendes Annähern an diese Leitungen nicht möglich ist, soweit ein solches Annähern nicht durch andere Maßnahmen verhindert ist.

§ 6 NÖ LFW ES-VO Blitzschutzanlagen


(1) Arbeitsstätten und Arbeitsmittel müssen mit Blitzschutzanlagen ausgestattet sein, wenn sie

1.

durch ihre Höhe, Flächenausdehnung, Lage oder Bauweise blitzschlaggefährdet sind oder

2.

wegen ihres Verwendungszweckes eines Blitzschutzes bedürfen, wie insbesondere im Falle der Verwendung von explosionsgefährlichen, hochentzündlichen oder größeren Mengen von leichtentzündlichen Arbeitsstoffen.

(2) Für bauliche Anlagen ist weiters das Erfordernis des Blitzschutzes nach ÖVE/ÖNORM E 8049-1: 2001-07-01, einschließlich deren Anhänge G und H festzulegen.

(3) Dienstgeber haben dafür zu sorgen, dass Blitzschutzanlagen in regelmäßigen Zeitabständen von geeigneten, fachkundigen und hiezu berechtigten Personen auf ihren ordnungsgemäßen, den elektrotechnischen Sicherheitsvorschriften entsprechenden Zustand überprüft und festgestellte Mängel unverzüglich behoben werden.

Der Zeitabstand dieser Überprüfungen beträgt längstens vier Jahre. Mindestens einmal jährlich hat der Dienstgeber die Blitzschutzanlage auf offensichtliche Mängel zu überprüfen und die Ergebnisse schriftlich in einem Prüfprotokoll gemäß Anlage festzuhalten. Sämtliche Prüfprotokolle sind bis zur nächsten Überprüfung der geeigneten, fachkundigen und hiezu berechtigten Person in der Arbeitsstätte aufzubewahren.

(4) § 3 Abs. 5 ist anzuwenden.

§ 7 NÖ LFW ES-VO Ausnahmen


(1) Den Verpflichtungen nach § 4 wird hinsichtlich bestehender elektrischer Anlagen auch durch Einhaltung der zur Zeit der Errichtung bzw. Herstellung der elektrischen Anlage in Geltung gestandenen elektrotechnischen Vorschriften entsprochen.

(2) Elektrische Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen dürfen noch bis zum 31. Jänner 2011 gemäß ÖVE-EX 65/1981 und ÖVE-EX 65a/1985 errichtet werden.

§ 8 NÖ LFW ES-VO ÖVE-Vorschriften und ÖNORMEN


Folgende angeführte ÖVE-Vorschriften und ÖNORMEN wurden in folgenden Bundesgesetzblättern verlautbart bzw. sind beim Österreichischen Normungsinstitut zu beziehen.

 

ÖVE-Vorschrift/ÖNORM

Fundstelle im BGBl.

ÖVE-E 5 Teil 1/1989

BGBl.Nr. 47/1994 (S. 696ff)

ÖVE-E 5 Teil 9/1982

BGBl.Nr. 47/1994 (S. 721ff)

ÖVE-E 15/1985

BGBl.Nr. 47/1994 (S. 726ff)

ÖVE-E 36/1970

BGBl.Nr. 47/1994 (S. 742ff)

ÖVE/ÖNORM

E 8001-1:2000-03-01

BGBl. II Nr. 222/2002

(S. 1045ff)

ÖVE/ÖNORM

E 8001-1/A1:2002-04-01

BGBl. II Nr. 222/2002

(S. 1115ff)

ÖVE/ÖNORM

E 8001-1/A2:2003-11-01

BGBl. II Nr. 33/2006

ÖVE/ÖNORM

E 8001-3-41/A1:2002-07-01

BGBl. II Nr. 33/2006

ÖVE/ÖNORM

E 8001-3-41/A2:2004-05-01

BGBl. II Nr. 33/2006

ÖVE/ÖNORM

E 8001-3-41/A3:2005-08-01

BGBl. II Nr. 33/2006

ÖVE/ÖNORM

E 8001-4-44:2001-02-01

BGBl. II Nr. 222/2002

(S. 1128ff)

ÖVE/ÖNORM

E 8001-4-45:2000-12-01

BGBl. II Nr. 222/2002

(S. 1131ff)

ÖVE/ÖNORM

E 8001-4-50:2001-05-01

BGBl. II Nr. 222/2002

(S. 1135ff)

ÖVE/ÖNORM

E 8001-4-56:2003-05-01

BGBl. II Nr. 33/2006

ÖVE/ÖNORM

E 8001-4-714: 2003-10-01

BGBl. II Nr. 33/2006

ÖVE/ÖNORM

E 8001-6-61:2001-07-01

BGBl. II Nr. 222/2002

(S. 1150ff)

ÖVE/ÖNORM

E 8049-1:2001-07-01

BGBl. II Nr. 222/2002

(S. 1175 ff)

ÖVE/ÖNORM

E 8065:2005-08-01

BGBl. II Nr. 33/2006

ÖVE/ÖNORM

E 8385:2006-05-01

BGBl. xxx

ÖVE/ÖNORM

E 8555:2000-08-01

BGBl. II Nr. 222/2002

(S. 1392ff)

ÖVE-EN 1 Teil 2/1993-04

BGBl.Nr. 47/1994 (S. 971ff)

ÖVE-EN 1 Teil 2a:1996-03

BGBl. II Nr. 222/2002

(S. 1420ff)

ÖVE-EN 1 Teil 3 (§ 40):1998-11

BGBl. II Nr. 222/2002

(S. 1435ff)

ÖVE-EN 1 Teil 3 (§ 41):1995-03

BGBl.Nr. 105/1996 (S. 342ff)

ÖVE-EN 1 Teil 3 (§ 42):1998-03

BGBl. II Nr. 222/2002

(S. 1440ff)

ÖVE-EN 1 Teil 4 (§ 49):1996-03

BGBl. II Nr. 222/2002

(S. 1450ff)

ÖVE-EN 1 Teil 4 (§ 55):1997-11

BGBl. II Nr. 222/2002

(S. 1461ff)

ÖVE-EN 1 Teil 4 (§ 56)/1993-05

BGBl.Nr. 47/1994 (S. 1094ff)

ÖVE-EN 1 Teil 4

(§ 56a):1996-03

BGBl. II Nr. 222/2002

(S. 1465ff)

ÖVE-EN 1 Teil 4 (§ 65)/1985

BGBl.Nr. 47/1994 (S.1125ff)

ÖVE-EN 1 Teil 4 (§ 90)/1983

BGBl.Nr. 47/1994 (S. 1128ff)

ÖVE-EN 50110-1:1997-06

(EN 50110-2-100 eingearbeitet)

BGBl. II Nr. 222/2002

(S. 1760ff)

ÖVE-T 5/1990

BGBl.Nr. 47/1994 (S. 1770ff)

ÖVE/ÖNORM

E 8001-6-62:2003-01-01

Beim Österr. Normungsinstitut zu beziehen

 

§ 9 NÖ LFW ES-VO Sprachliche Gleichbehandlung


Soweit personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

Anlage

Anl. 1 NÖ LFW ES-VO


Protokoll zur jährlichen Überprüfung einer Blitzschutzanlage auf offensichtliche Mängel durch den Dienstgeber (§ 7 Abs. 2)

Offensichtliche Beschädigungen an der Blitzschutzanlage

Sind Fangeinrichtungen am Dach verbogen? (z. B. Fangstangen am Kamin)

ja        nein   behoben am................

Sind Fangeinrichtungen am Dach unterbrochen?

ja        nein   behoben am................

Sind Leitungsbefestigungen lose?

ja        nein   behoben am................

Sind Ableitungseinrichtungen an der Mauer unterbrochen?

ja        nein   behoben am................

Sind Verbindungen zur Erdungsanlage unterbrochen?

ja        nein   behoben am................

Datum           Unterschrift des Dienstgebers

………………    ………….…………………….

Schutz der Dienstnehmer vor Gefahren durch den elektrischen Strom in der Land- und Forstwirtschaft (NÖ LFW ES-VO) Fundstelle


Verordnung über den Schutz der Dienstnehmer vor Gefahren durch den elektrischen Strom in der Land- und Forstwirtschaft (NÖ LFW ES-VO)
StF: LGBl. 9020/14-0

Änderung

LGBl. 9020/14-1

Präambel/Promulgationsklausel

Die NÖ Landesregierung hat am 23. Jänner 2007 aufgrund des § 239 Abs. 1 der NÖ Landarbeitsordnung 1973, LGBl. 9020–24, verordnet:

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