§ 2 NÖ LFW ES-VO Betrieb von elektrischen Anlagen

NÖ LFW ES-VO - Schutz der Dienstnehmer vor Gefahren durch den elektrischen Strom in der Land- und Forstwirtschaft

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

(1) Dienstgeber haben dafür zu sorgen, dass elektrische Anlagen entsprechend den Bestimmungen der ÖVE-EN 50110-1:1997-06 (EN 50110-2-100 eingearbeitet) und der ÖVE-E 15/1985 oder ÖVE/ÖNORM E 8385:2006-05-01 betrieben werden. Insbesondere

1.

muss das Bedienen von elektrischen Anlagen entsprechend dieser ÖVE-Vorschriften vorbereitet, gestaltet und durchgeführt werden,

2.

dürfen elektrotechnische Arbeiten an elektrischen Anlagen nur von einer Elektrofachkraft bzw. von einer elektrotechnisch unterwiesenen Person gemäß Z 3.2.3 und Z 3.2.4 der ÖVE-EN 50110-1:1997-06 (EN 50110-2-100 eingearbeitet) unter Einhaltung der Bestimmungen dieser ÖVE-Vorschrift durchgeführt werden und

3.

dürfen Arbeiten in der Nähe von unter Spannung stehenden Teilen nur dann durchgeführt werden, wenn diese Arbeiten nach der ÖVE-EN 50110-1:1997-06 (EN 50110-2-100 eingearbeitet) zulässig sind und die in dieser ÖVE-Vorschrift vorgesehenen Schutzmaßnahmen getroffen sind.

(2) Nachstehende elektrische Anlagen sind weiters entsprechend folgender Bestimmungen zu betreiben:

1.

Betrieb von elektrischen Starkstromanlagen in landwirtschaftlichen Anwesen: ÖVE-E 15/1985 oder ÖVE/ÖNORM E 8385:2006-05-01

2.

Errichtung und Betrieb von Elektrofischereianlagen: ÖVE-E 36/1970 ausgenommen § 10.5

3.

Betrieb elektrischer Anlagen in explosionsgefährdeten Betriebsstätten: ÖVE-E 5 Teil 9/1982

4.

Betrieb elektrischer Bahnen und O-Busse: ÖVE/ÖNORM-E 8555:2000-08-01

(3) Es dürfen nur Leitungsroller mit Überhitzungsschutzeinrichtung verwendet werden.

(4) Bis zum 14. Juni 2007 kann anstelle der ÖVE-EN 50110-1:1997-06 (EN 50110-2-100 eingearbeitet) die ÖVE-E 5 Teil 1/1989 und anstelle der ÖVE/ÖNORM-E 8555:2000-08-01 kann die ÖVE T 5/1990 eingehalten werden. Werden bei Tätigkeiten nach Abs. 1 Dienstnehmer verschiedener Dienstgeber beschäftigt, haben die Dienstgeber im Voraus einvernehmlich schriftlich festzulegen, ob die ÖVE-EN 50110-1:1997-06 (EN 50110-2-100 eingearbeitet) oder die ÖVE-E 5 Teil 1/1989 angewendet wird.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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