§ 220 NÖ LBDG Übergangsbestimmung

NÖ Landes-Bedienstetengesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 04.02.2025 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDem jeweiligen Besoldungsstichtag (§ 7) der Bediensteten, die sich im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmung in einem Dienstverhältnis befinden, werden zukünftig 3 Jahre vorangestellt. Die sich daraus ergebende besoldungsrechtliche Stellung ist unter sinngemäßer Anwendung von § 69 Abs. 2 von amtswegen umzusetzen.Dem jeweiligen Besoldungsstichtag (Paragraph 7,) der Bediensteten, die sich im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmung in einem Dienstverhältnis befinden, werden zukünftig 3 Jahre vorangestellt. Die sich daraus ergebende besoldungsrechtliche Stellung ist unter sinngemäßer Anwendung von Paragraph 69, Absatz 2, von amtswegen umzusetzen.
  2. (1a)Absatz eins a(entfällt durch LGBl. Nr. 73/2024)(entfällt durch Landesgesetzblatt Nr. 73 aus 2024,)
  3. (1b)Absatz eins b(entfällt durch LGBl. Nr. 73/2024)(entfällt durch Landesgesetzblatt Nr. 73 aus 2024,)
  4. (1c)Absatz eins c(entfällt durch LGBl. Nr. 73/2024)(entfällt durch Landesgesetzblatt Nr. 73 aus 2024,)
  5. (1d)Absatz eins d(entfällt durch LGBl. Nr. 73/2024)(entfällt durch Landesgesetzblatt Nr. 73 aus 2024,)
  6. (1e)Absatz eins e(entfällt durch LGBl. Nr. 73/2024)(entfällt durch Landesgesetzblatt Nr. 73 aus 2024,)
  7. (2)Absatz 2Bei der Berechnung der Dienstzeit gemäß § 65 Abs. 4 ist bei Bediensteten, deren Dienstverhältnis zum Land Niederösterreich vor dem der Kundmachung der Fassung LGBl. 2100–11 nächstfolgenden Monatsersten begonnen hat, § 65 Abs. 4 und § 7 Abs. 2 Z 1 in der Fassung LGBl. 2100–10 weiterhin anzuwenden.Bei der Berechnung der Dienstzeit gemäß Paragraph 65, Absatz 4, ist bei Bediensteten, deren Dienstverhältnis zum Land Niederösterreich vor dem der Kundmachung der Fassung Landesgesetzblatt 2100–11 nächstfolgenden Monatsersten begonnen hat, Paragraph 65, Absatz 4 und Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer eins, in der Fassung Landesgesetzblatt 2100–10 weiterhin anzuwenden.
  8. (3)Absatz 3Auf Bedienstete, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Landesgesetzes LGBl. Nr. 11/2024 Leistungen gemäß § 80 Abs. 1 bis 4 auf Grund einer Dienstverhinderung erhalten, ist bis zum Ende dieser Dienstverhinderung § 80 Abs. 7 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 38/2023 weiterhin anzuwenden.Auf Bedienstete, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 11 aus 2024, Leistungen gemäß Paragraph 80, Absatz eins bis 4 auf Grund einer Dienstverhinderung erhalten, ist bis zum Ende dieser Dienstverhinderung Paragraph 80, Absatz 7, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 38 aus 2023, weiterhin anzuwenden.
  9. (4)Absatz 4Für Vertragsbedienstete, deren Dienstverhältnis vor dem 1. Jänner 2003 begonnen hat, ist anlässlich einer Zuordnung gemäß § 44 Abs. 19 NÖ Landesgesundheitsagenturgesetz, LGBl. Nr. 1/2020, oder einer Zuordnung gemäß § 22 Abs. 10 NÖ Gesundheits- und Sozialfonds-Gesetz 2006, LGBl. 9450, mit Bescheid die Höhe einer fiktiven Abfertigung im Sinne der §§ 23 und 23a Angestelltengesetz zum Zeitpunkt der Zuordnung festzustellen. Endet das Dienstverhältnis, entsteht unter den Voraussetzungen des Angestelltengesetzes ein Anspruch auf den gemäß dem ersten Satz festgestellten und für die Jahre von dieser Feststellung bis zum Zeitpunkt des Ausscheidens mit den Aufwertungsfaktoren gemäß § 108 Abs. 4 ASVG aufgewerteten Betrag.Für Vertragsbedienstete, deren Dienstverhältnis vor dem 1. Jänner 2003 begonnen hat, ist anlässlich einer Zuordnung gemäß Paragraph 44, Absatz 19, NÖ Landesgesundheitsagenturgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 1 aus 2020,, oder einer Zuordnung gemäß Paragraph 22, Absatz 10, NÖ Gesundheits- und Sozialfonds-Gesetz 2006, Landesgesetzblatt 9450, mit Bescheid die Höhe einer fiktiven Abfertigung im Sinne der Paragraphen 23 und 23a Angestelltengesetz zum Zeitpunkt der Zuordnung festzustellen. Endet das Dienstverhältnis, entsteht unter den Voraussetzungen des Angestelltengesetzes ein Anspruch auf den gemäß dem ersten Satz festgestellten und für die Jahre von dieser Feststellung bis zum Zeitpunkt des Ausscheidens mit den Aufwertungsfaktoren gemäß Paragraph 108, Absatz 4, ASVG aufgewerteten Betrag.
  10. (5)Absatz 5Auf Bedienstete, deren Dienstverhältnis vor dem 1. Jänner 2015 beendet wurde, ist § 94 in der Fassung LGBl. 2100-16 weiterhin anzuwenden.Auf Bedienstete, deren Dienstverhältnis vor dem 1. Jänner 2015 beendet wurde, ist Paragraph 94, in der Fassung Landesgesetzblatt 2100-16 weiterhin anzuwenden.
  11. (6)Absatz 6Binnen 3 Monaten nach Inkrafttreten des § 46 Abs. 5 und 6 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 28/2019 können Bedienstete einen Zeitpunkt für den Antritt des Erholungsurlaubes (persönlicher Feiertag) wählen, ohne die Frist gemäß § 46 Abs. 5 einzuhalten. In diesem Fall haben die Bediensteten den Zeitpunkt des Antrittes frühestmöglich, spätestens aber zwei Wochen vor diesem Zeitpunkt bekannt zu geben.Binnen 3 Monaten nach Inkrafttreten des Paragraph 46, Absatz 5 und 6 in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 28 aus 2019, können Bedienstete einen Zeitpunkt für den Antritt des Erholungsurlaubes (persönlicher Feiertag) wählen, ohne die Frist gemäß Paragraph 46, Absatz 5, einzuhalten. In diesem Fall haben die Bediensteten den Zeitpunkt des Antrittes frühestmöglich, spätestens aber zwei Wochen vor diesem Zeitpunkt bekannt zu geben.
  12. (7)Absatz 7Auf Vertragsbedienstete, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Landesgesetzes LGBl. Nr. 52/2021 einen Zuschuss gemäß § 80 Abs. 10 erhalten, ist bis zum Ende der für den Zuschuss maßgeblichen Dienstverhinderung § 80 Abs. 10 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 61/2020 weiterhin anzuwenden.Auf Vertragsbedienstete, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 52 aus 2021, einen Zuschuss gemäß Paragraph 80, Absatz 10, erhalten, ist bis zum Ende der für den Zuschuss maßgeblichen Dienstverhinderung Paragraph 80, Absatz 10, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 61 aus 2020, weiterhin anzuwenden.
  13. (8)Absatz 8Auf Bedienstete, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Landesgesetzes LGBl. Nr. 11/2024 Leistungen gemäß § 80 Abs. 1 bis 4 auf Grund einer Dienstverhinderung erhalten, ist bis zum Ende dieser Dienstverhinderung § 80 Abs. 7 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 38/2023 weiterhin anzuwenden.Auf Bedienstete, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 11 aus 2024, Leistungen gemäß Paragraph 80, Absatz eins bis 4 auf Grund einer Dienstverhinderung erhalten, ist bis zum Ende dieser Dienstverhinderung Paragraph 80, Absatz 7, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 38 aus 2023, weiterhin anzuwenden.
  14. (5)Absatz 5Die in § 67 Abs. 3 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 31/2025 angeführten Eurobeträge werden mit 1. Jänner 2026 um die volle Jahresinflation gemäß dem Verbraucherpreisindex 2020 (das kaufmännisch auf einen Zehntelprozentpunkt gerundete arithmetische Mittel der prozentuellen Veränderungen der von der Statistik Austria verlautbarten Indexwerte für die einzelnen Monate gegenüber den jeweiligen Monaten des Vorjahres) zuzüglich drei Zehntelprozentpunkte erhöht. Zur Berechnung der vollen Jahresinflation werden die Monate Oktober 2024 bis September 2025 herangezogen.Die in Paragraph 67, Absatz 3, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 31 aus 2025, angeführten Eurobeträge werden mit 1. Jänner 2026 um die volle Jahresinflation gemäß dem Verbraucherpreisindex 2020 (das kaufmännisch auf einen Zehntelprozentpunkt gerundete arithmetische Mittel der prozentuellen Veränderungen der von der Statistik Austria verlautbarten Indexwerte für die einzelnen Monate gegenüber den jeweiligen Monaten des Vorjahres) zuzüglich drei Zehntelprozentpunkte erhöht. Zur Berechnung der vollen Jahresinflation werden die Monate Oktober 2024 bis September 2025 herangezogen.
  15. (6)Absatz 6(entfällt durch LGBl. Nr. 31/2025)(entfällt durch Landesgesetzblatt Nr. 31 aus 2025,)
  16. (7)Absatz 7(entfällt durch LGBl. Nr. 31/2025)(entfällt durch Landesgesetzblatt Nr. 31 aus 2025,)
  17. (8)Absatz 8(entfällt durch LGBl. Nr. 31/2025)(entfällt durch Landesgesetzblatt Nr. 31 aus 2025,)

Stand vor dem 03.02.2025

In Kraft vom 10.12.2024 bis 03.02.2025
  1. (1)Absatz einsDem jeweiligen Besoldungsstichtag (§ 7) der Bediensteten, die sich im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmung in einem Dienstverhältnis befinden, werden zukünftig 3 Jahre vorangestellt. Die sich daraus ergebende besoldungsrechtliche Stellung ist unter sinngemäßer Anwendung von § 69 Abs. 2 von amtswegen umzusetzen.Dem jeweiligen Besoldungsstichtag (Paragraph 7,) der Bediensteten, die sich im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmung in einem Dienstverhältnis befinden, werden zukünftig 3 Jahre vorangestellt. Die sich daraus ergebende besoldungsrechtliche Stellung ist unter sinngemäßer Anwendung von Paragraph 69, Absatz 2, von amtswegen umzusetzen.
  2. (1a)Absatz eins a(entfällt durch LGBl. Nr. 73/2024)(entfällt durch Landesgesetzblatt Nr. 73 aus 2024,)
  3. (1b)Absatz eins b(entfällt durch LGBl. Nr. 73/2024)(entfällt durch Landesgesetzblatt Nr. 73 aus 2024,)
  4. (1c)Absatz eins c(entfällt durch LGBl. Nr. 73/2024)(entfällt durch Landesgesetzblatt Nr. 73 aus 2024,)
  5. (1d)Absatz eins d(entfällt durch LGBl. Nr. 73/2024)(entfällt durch Landesgesetzblatt Nr. 73 aus 2024,)
  6. (1e)Absatz eins e(entfällt durch LGBl. Nr. 73/2024)(entfällt durch Landesgesetzblatt Nr. 73 aus 2024,)
  7. (2)Absatz 2Bei der Berechnung der Dienstzeit gemäß § 65 Abs. 4 ist bei Bediensteten, deren Dienstverhältnis zum Land Niederösterreich vor dem der Kundmachung der Fassung LGBl. 2100–11 nächstfolgenden Monatsersten begonnen hat, § 65 Abs. 4 und § 7 Abs. 2 Z 1 in der Fassung LGBl. 2100–10 weiterhin anzuwenden.Bei der Berechnung der Dienstzeit gemäß Paragraph 65, Absatz 4, ist bei Bediensteten, deren Dienstverhältnis zum Land Niederösterreich vor dem der Kundmachung der Fassung Landesgesetzblatt 2100–11 nächstfolgenden Monatsersten begonnen hat, Paragraph 65, Absatz 4 und Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer eins, in der Fassung Landesgesetzblatt 2100–10 weiterhin anzuwenden.
  8. (3)Absatz 3Auf Bedienstete, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Landesgesetzes LGBl. Nr. 11/2024 Leistungen gemäß § 80 Abs. 1 bis 4 auf Grund einer Dienstverhinderung erhalten, ist bis zum Ende dieser Dienstverhinderung § 80 Abs. 7 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 38/2023 weiterhin anzuwenden.Auf Bedienstete, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 11 aus 2024, Leistungen gemäß Paragraph 80, Absatz eins bis 4 auf Grund einer Dienstverhinderung erhalten, ist bis zum Ende dieser Dienstverhinderung Paragraph 80, Absatz 7, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 38 aus 2023, weiterhin anzuwenden.
  9. (4)Absatz 4Für Vertragsbedienstete, deren Dienstverhältnis vor dem 1. Jänner 2003 begonnen hat, ist anlässlich einer Zuordnung gemäß § 44 Abs. 19 NÖ Landesgesundheitsagenturgesetz, LGBl. Nr. 1/2020, oder einer Zuordnung gemäß § 22 Abs. 10 NÖ Gesundheits- und Sozialfonds-Gesetz 2006, LGBl. 9450, mit Bescheid die Höhe einer fiktiven Abfertigung im Sinne der §§ 23 und 23a Angestelltengesetz zum Zeitpunkt der Zuordnung festzustellen. Endet das Dienstverhältnis, entsteht unter den Voraussetzungen des Angestelltengesetzes ein Anspruch auf den gemäß dem ersten Satz festgestellten und für die Jahre von dieser Feststellung bis zum Zeitpunkt des Ausscheidens mit den Aufwertungsfaktoren gemäß § 108 Abs. 4 ASVG aufgewerteten Betrag.Für Vertragsbedienstete, deren Dienstverhältnis vor dem 1. Jänner 2003 begonnen hat, ist anlässlich einer Zuordnung gemäß Paragraph 44, Absatz 19, NÖ Landesgesundheitsagenturgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 1 aus 2020,, oder einer Zuordnung gemäß Paragraph 22, Absatz 10, NÖ Gesundheits- und Sozialfonds-Gesetz 2006, Landesgesetzblatt 9450, mit Bescheid die Höhe einer fiktiven Abfertigung im Sinne der Paragraphen 23 und 23a Angestelltengesetz zum Zeitpunkt der Zuordnung festzustellen. Endet das Dienstverhältnis, entsteht unter den Voraussetzungen des Angestelltengesetzes ein Anspruch auf den gemäß dem ersten Satz festgestellten und für die Jahre von dieser Feststellung bis zum Zeitpunkt des Ausscheidens mit den Aufwertungsfaktoren gemäß Paragraph 108, Absatz 4, ASVG aufgewerteten Betrag.
  10. (5)Absatz 5Auf Bedienstete, deren Dienstverhältnis vor dem 1. Jänner 2015 beendet wurde, ist § 94 in der Fassung LGBl. 2100-16 weiterhin anzuwenden.Auf Bedienstete, deren Dienstverhältnis vor dem 1. Jänner 2015 beendet wurde, ist Paragraph 94, in der Fassung Landesgesetzblatt 2100-16 weiterhin anzuwenden.
  11. (6)Absatz 6Binnen 3 Monaten nach Inkrafttreten des § 46 Abs. 5 und 6 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 28/2019 können Bedienstete einen Zeitpunkt für den Antritt des Erholungsurlaubes (persönlicher Feiertag) wählen, ohne die Frist gemäß § 46 Abs. 5 einzuhalten. In diesem Fall haben die Bediensteten den Zeitpunkt des Antrittes frühestmöglich, spätestens aber zwei Wochen vor diesem Zeitpunkt bekannt zu geben.Binnen 3 Monaten nach Inkrafttreten des Paragraph 46, Absatz 5 und 6 in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 28 aus 2019, können Bedienstete einen Zeitpunkt für den Antritt des Erholungsurlaubes (persönlicher Feiertag) wählen, ohne die Frist gemäß Paragraph 46, Absatz 5, einzuhalten. In diesem Fall haben die Bediensteten den Zeitpunkt des Antrittes frühestmöglich, spätestens aber zwei Wochen vor diesem Zeitpunkt bekannt zu geben.
  12. (7)Absatz 7Auf Vertragsbedienstete, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Landesgesetzes LGBl. Nr. 52/2021 einen Zuschuss gemäß § 80 Abs. 10 erhalten, ist bis zum Ende der für den Zuschuss maßgeblichen Dienstverhinderung § 80 Abs. 10 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 61/2020 weiterhin anzuwenden.Auf Vertragsbedienstete, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 52 aus 2021, einen Zuschuss gemäß Paragraph 80, Absatz 10, erhalten, ist bis zum Ende der für den Zuschuss maßgeblichen Dienstverhinderung Paragraph 80, Absatz 10, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 61 aus 2020, weiterhin anzuwenden.
  13. (8)Absatz 8Auf Bedienstete, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Landesgesetzes LGBl. Nr. 11/2024 Leistungen gemäß § 80 Abs. 1 bis 4 auf Grund einer Dienstverhinderung erhalten, ist bis zum Ende dieser Dienstverhinderung § 80 Abs. 7 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 38/2023 weiterhin anzuwenden.Auf Bedienstete, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 11 aus 2024, Leistungen gemäß Paragraph 80, Absatz eins bis 4 auf Grund einer Dienstverhinderung erhalten, ist bis zum Ende dieser Dienstverhinderung Paragraph 80, Absatz 7, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 38 aus 2023, weiterhin anzuwenden.
  14. (5)Absatz 5Die in § 67 Abs. 3 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 31/2025 angeführten Eurobeträge werden mit 1. Jänner 2026 um die volle Jahresinflation gemäß dem Verbraucherpreisindex 2020 (das kaufmännisch auf einen Zehntelprozentpunkt gerundete arithmetische Mittel der prozentuellen Veränderungen der von der Statistik Austria verlautbarten Indexwerte für die einzelnen Monate gegenüber den jeweiligen Monaten des Vorjahres) zuzüglich drei Zehntelprozentpunkte erhöht. Zur Berechnung der vollen Jahresinflation werden die Monate Oktober 2024 bis September 2025 herangezogen.Die in Paragraph 67, Absatz 3, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 31 aus 2025, angeführten Eurobeträge werden mit 1. Jänner 2026 um die volle Jahresinflation gemäß dem Verbraucherpreisindex 2020 (das kaufmännisch auf einen Zehntelprozentpunkt gerundete arithmetische Mittel der prozentuellen Veränderungen der von der Statistik Austria verlautbarten Indexwerte für die einzelnen Monate gegenüber den jeweiligen Monaten des Vorjahres) zuzüglich drei Zehntelprozentpunkte erhöht. Zur Berechnung der vollen Jahresinflation werden die Monate Oktober 2024 bis September 2025 herangezogen.
  15. (6)Absatz 6(entfällt durch LGBl. Nr. 31/2025)(entfällt durch Landesgesetzblatt Nr. 31 aus 2025,)
  16. (7)Absatz 7(entfällt durch LGBl. Nr. 31/2025)(entfällt durch Landesgesetzblatt Nr. 31 aus 2025,)
  17. (8)Absatz 8(entfällt durch LGBl. Nr. 31/2025)(entfällt durch Landesgesetzblatt Nr. 31 aus 2025,)

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten