(1) Die Höhe der Landschaftsabgabe ergibt sich aus dem Produkt der Gesamtmenge des gewonnenen Materials gemessen in Tonnen und dem Hebesatz.
(2) Der Hebesatz beträgt für:
1. | Grundeigene mineralische Rohstoffe gemäß § 5 MinroG (z. B. Kies, Sand, Schotter, Steine) | € 0,18 | |||||||||
2. | Kalkstein, unabhängig vom CaCO3-Anteil, soweit dieser als Festgestein vorliegt und nicht für Zement-, Kalk- bzw. Putzerzeugung verwendet wird | € 0,18 | |||||||||
3. | Kalkstein mit einem CaCO3-Anteil von mindestens 95 %, soweit dieser als Festgestein vorliegt und nur für Zement-, Kalk- bzw. Putzerzeugung verwendet wird | € 0,05 | |||||||||
4. | andere bergfreie mineralische Rohstoffe gemäß § 3 MinRoG (z. B. Quarzsand mit einem SiO | 2-Anteil von mindestens 80 %, Graphit, Kaolin, Tone, sofern diese als Lockergestein vorliegen) sowie Quarzit | € 0,05 |
(3) Die Landesregierung hat durch Verordnung die Hebesätze entsprechend den Änderungen der Verbraucherpreise (Verbraucherpreisindex) zu Beginn eines Jahres neu festzusetzen, wenn die Änderung der Verbraucherpreise bis Juli des Vorjahres seit der letzten Festsetzung mehr als 5 % beträgt. Dabei sind Beträge auf drei Kommastellen abzurunden.
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