Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024
Von der Landschaftsabgabe befreit sind Betreiberinnen bzw. Betreiber, deren Abgabenschuld im jeweiligen Kalendervierteljahr weniger als € 30,- beträgt.
In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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