(1) Zur Pflege, Erhaltung und Gestaltung der Landschaft Niederösterreichs erhebt das Land eine gemeinschaftliche Landesabgabe (Landschaftsabgabe) für landschaftsverbrauchende Maßnahmen und Tätigkeiten.
(2) Die Gemeinde, in der sich eine Gewinnungsstätte befindet, erhält einen Ertragsanteil in Höhe von 10 % der Landschaftsabgabe, die im Gemeindegebiet erhoben wurde.
(3)Die Überweisung des Ertragsanteils an die Gemeinden hat jeweils spätestens am 15. April für das vorangegangene Kalenderjahr zu erfolgen.
(4) Der Ertragsanteil des Landes dient zweckgebunden zur Mitfinanzierung des NÖ Landschaftsfonds. Dabei werden Projekte in den Gemeinden, in denen sich Gewinnungsstätten befinden, vorrangig gefördert.
Im Sinne des Gesetzes ist:
1. | “Abraummaterial”: jedes beim Gewinnen anfallende, nicht verwertbare Material, welches in der Betriebsstätte bleibt; | |||||||||
2. | “Betreiberin” bzw. “Betreiber”: jede physische und juristische Person sowie jeder sonstige Rechtsträger, die bzw. der ein Gewinnen gewerblich oder berufsmäßig durchführt; | |||||||||
3. | “Gewinnen”: das Lösen oder Freisetzen (Abbau) mineralischer Rohstoffe ohne die damit zusammenhängenden vorbereitenden, begleitenden und nachfolgenden Tätigkeiten; | |||||||||
4. | “Gewinnungsstätte”: Steinbruch bzw. Entnahmestelle von mineralischen Rohstoffen; | |||||||||
5. | “Mineralischer Rohstoff”: jedes Mineral, Mineralgemenge oder Gestein (Fest- und Lockergestein), wenn es natürlicher Herkunft ist; | |||||||||
6. | “Mineralrohstoffgesetz – MinroG”: BGBl. I Nr. 38/1999 in der Fassung BGBl. I Nr. 113/2006; | |||||||||
7. | “Seitenentnahme”: obertägiges Gewinnen im direkten Areal (räumlichen Zusammenhang) eines Bauprojektes zwecks Verwendung bei diesem Bauprojekt. |
(1) Das Land erhebt die Landschaftsabgabe für das obertägige Gewinnen mineralischer Rohstoffe in Niederösterreich.
(2) Von der Erhebung ausgenommen sind:
- | Abraummaterial, | |||||||||
- | Material aus Fließgewässern, das aus flussbaulichen Gründen wieder in Fließgewässer eingebracht wird, | |||||||||
- | bundeseigene mineralische Rohstoffe (§ 4 Abs. 1 MinroG), | |||||||||
- | Kohle und | |||||||||
- | Material aus Seitenentnahmen. |
Abgabepflichtige bzw. Abgabepflichtiger ist die Betreiberin bzw. der Betreiber einer Gewinnungsstätte eines abgabepflichtigen Materials.
Von der Landschaftsabgabe befreit sind Betreiberinnen bzw. Betreiber, deren Abgabenschuld im jeweiligen Kalendervierteljahr weniger als € 30,- beträgt.
(1) Die Höhe der Landschaftsabgabe ergibt sich aus dem Produkt der Gesamtmenge des gewonnenen Materials gemessen in Tonnen und dem Hebesatz.
(2) Der Hebesatz beträgt für:
1. | Grundeigene mineralische Rohstoffe gemäß § 5 MinroG (z. B. Kies, Sand, Schotter, Steine) | € 0,18 | |||||||||
2. | Kalkstein, unabhängig vom CaCO3-Anteil, soweit dieser als Festgestein vorliegt und nicht für Zement-, Kalk- bzw. Putzerzeugung verwendet wird | € 0,18 | |||||||||
3. | Kalkstein mit einem CaCO3-Anteil von mindestens 95 %, soweit dieser als Festgestein vorliegt und nur für Zement-, Kalk- bzw. Putzerzeugung verwendet wird | € 0,05 | |||||||||
4. | andere bergfreie mineralische Rohstoffe gemäß § 3 MinRoG (z. B. Quarzsand mit einem SiO | 2-Anteil von mindestens 80 %, Graphit, Kaolin, Tone, sofern diese als Lockergestein vorliegen) sowie Quarzit | € 0,05 |
(3) Die Landesregierung hat durch Verordnung die Hebesätze entsprechend den Änderungen der Verbraucherpreise (Verbraucherpreisindex) zu Beginn eines Jahres neu festzusetzen, wenn die Änderung der Verbraucherpreise bis Juli des Vorjahres seit der letzten Festsetzung mehr als 5 % beträgt. Dabei sind Beträge auf drei Kommastellen abzurunden.
Die Abgabenschuld entsteht mit Ablauf des Kalendervierteljahres, in dem das Gewinnen erfolgt.
Die bzw. der Abgabepflichtige ist verpflichtet, zur Feststellung der Abgabe und der Grundlagen ihrer Berechnung Aufzeichnungen zu führen.
Die bzw. der Abgabepflichtige hat den Beginn und das Ende eines abgabepflichtigen Gewinnens binnen vier Wochen der Abgabenbehörde anzuzeigen.
(1) Die bzw. der Abgabepflichtige hat die Abgabe selbst zu bemessen. Die Abgabenerklärung ist zu folgenden Terminen einzureichen:
Anmeldungszeitraum | Fälligkeitstag |
Jänner bis März | 15. Mai |
April bis Juni | 15. August |
Juli bis September | 15. November |
Oktober bis Dezember | 15. Februar |
(2) Die Abgabenerklärung ist nach Gemeinden und nach Gewinnungsstätten aufzugliedern. Die bzw. der Abgabepflichtige hat den Abgabenbetrag zu berechnen und die Abgabe am Fälligkeitstag zu entrichten.
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer
1. | durch Handlungen oder Unterlassungen die Landschaftsabgabe hinterzieht oder verkürzt, | |||||||||
2. | die Aufzeichnungen nach § 8 nicht oder nicht vollständig führt, | |||||||||
3. | die Anzeige gemäß § 9 nicht oder nicht rechtzeitig erstattet oder | |||||||||
4. | die Abgabenerklärung nach § 10 nicht, mangelhaft oder verspätet einreicht. |
(2) Auch der Versuch der Abgabenhinterziehung ist strafbar.
(3) Verwaltungsübertretungen sind von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen, und zwar
1. | Übertretungen nach Abs. 1 Z 1 mit einer Geldstrafe bis zu € 40.000,–, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 6 Wochen, | |||||||||
2. | die anderen Übertretungen nach Abs. 1 mit einer Geldstrafe bis € 4.000,–, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu einer Woche. |
(4) Die Geldstrafen fließen dem Land zu und sind für den im § 1 Abs. 4 genannten Zweck zu verwenden.