Im Sinne des Gesetzes ist:
1. | “Abraummaterial”: jedes beim Gewinnen anfallende, nicht verwertbare Material, welches in der Betriebsstätte bleibt; | |||||||||
2. | “Betreiberin” bzw. “Betreiber”: jede physische und juristische Person sowie jeder sonstige Rechtsträger, die bzw. der ein Gewinnen gewerblich oder berufsmäßig durchführt; | |||||||||
3. | “Gewinnen”: das Lösen oder Freisetzen (Abbau) mineralischer Rohstoffe ohne die damit zusammenhängenden vorbereitenden, begleitenden und nachfolgenden Tätigkeiten; | |||||||||
4. | “Gewinnungsstätte”: Steinbruch bzw. Entnahmestelle von mineralischen Rohstoffen; | |||||||||
5. | “Mineralischer Rohstoff”: jedes Mineral, Mineralgemenge oder Gestein (Fest- und Lockergestein), wenn es natürlicher Herkunft ist; | |||||||||
6. | “Mineralrohstoffgesetz – MinroG”: BGBl. I Nr. 38/1999 in der Fassung BGBl. I Nr. 113/2006; | |||||||||
7. | “Seitenentnahme”: obertägiges Gewinnen im direkten Areal (räumlichen Zusammenhang) eines Bauprojektes zwecks Verwendung bei diesem Bauprojekt. |
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