§ 2 NÖ LAG 2007 Begriffsbestimmungen

NÖ LAG 2007 - NÖ Landschaftsabgabegesetz 2007

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

Im Sinne des Gesetzes ist:

1.

“Abraummaterial”: jedes beim Gewinnen anfallende, nicht verwertbare Material, welches in der Betriebsstätte bleibt;

2.

“Betreiberin” bzw. “Betreiber”: jede physische und juristische Person sowie jeder sonstige Rechtsträger, die bzw. der ein Gewinnen gewerblich oder berufsmäßig durchführt;

3.

“Gewinnen”: das Lösen oder Freisetzen (Abbau) mineralischer Rohstoffe ohne die damit zusammenhängenden vorbereitenden, begleitenden und nachfolgenden Tätigkeiten;

4.

“Gewinnungsstätte”: Steinbruch bzw. Entnahmestelle von mineralischen Rohstoffen;

5.

“Mineralischer Rohstoff”: jedes Mineral, Mineralgemenge oder Gestein (Fest- und Lockergestein), wenn es natürlicher Herkunft ist;

6.

“Mineralrohstoffgesetz – MinroG”: BGBl. I Nr. 38/1999 in der Fassung BGBl. I Nr. 113/2006;

7.

“Seitenentnahme”: obertägiges Gewinnen im direkten Areal (räumlichen Zusammenhang) eines Bauprojektes zwecks Verwendung bei diesem Bauprojekt.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 2 NÖ LAG 2007


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 2 NÖ LAG 2007 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 2 NÖ LAG 2007


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 2 NÖ LAG 2007


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 2 NÖ LAG 2007 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis NÖ LAG 2007 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 1 NÖ LAG 2007
§ 3 NÖ LAG 2007