(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer
1. | durch Handlungen oder Unterlassungen die Landschaftsabgabe hinterzieht oder verkürzt, | |||||||||
2. | die Aufzeichnungen nach § 8 nicht oder nicht vollständig führt, | |||||||||
3. | die Anzeige gemäß § 9 nicht oder nicht rechtzeitig erstattet oder | |||||||||
4. | die Abgabenerklärung nach § 10 nicht, mangelhaft oder verspätet einreicht. |
(2) Auch der Versuch der Abgabenhinterziehung ist strafbar.
(3) Verwaltungsübertretungen sind von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen, und zwar
1. | Übertretungen nach Abs. 1 Z 1 mit einer Geldstrafe bis zu € 40.000,–, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 6 Wochen, | |||||||||
2. | die anderen Übertretungen nach Abs. 1 mit einer Geldstrafe bis € 4.000,–, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu einer Woche. |
(4) Die Geldstrafen fließen dem Land zu und sind für den im § 1 Abs. 4 genannten Zweck zu verwenden.
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