(1) Das Land erhebt die Landschaftsabgabe für das obertägige Gewinnen mineralischer Rohstoffe in Niederösterreich.
(2) Von der Erhebung ausgenommen sind:
- | Abraummaterial, | |||||||||
- | Material aus Fließgewässern, das aus flussbaulichen Gründen wieder in Fließgewässer eingebracht wird, | |||||||||
- | bundeseigene mineralische Rohstoffe (§ 4 Abs. 1 MinroG), | |||||||||
- | Kohle und | |||||||||
- | Material aus Seitenentnahmen. |
0 Kommentare zu § 3 NÖ LAG 2007