§ 12 NÖ KGG Behörden

NÖ Kleingartengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2026 bis 31.12.9999

Behörde I. Instanz ist der Bürgermeister, in Städten mit eigenem Statut der Magistrat, Behörde II. InstanzDie Berufung gegen Bescheide ist der Gemeindevorstand, in Städten mit eigenem Statut der Stadtsenatausgeschlossen.

Stand vor dem 31.12.2025

In Kraft vom 07.07.2015 bis 31.12.2025

Behörde I. Instanz ist der Bürgermeister, in Städten mit eigenem Statut der Magistrat, Behörde II. InstanzDie Berufung gegen Bescheide ist der Gemeindevorstand, in Städten mit eigenem Statut der Stadtsenatausgeschlossen.

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