§ 2 NÖ KFZ-AAG

NÖ Kraftfahrzeugabstellabgabegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 18.08.2020 bis 31.12.9999

(1) Der Gemeinderat kann einzelne Kurzparkzonen von der Abgabepflicht ausnehmen. Hinsichtlich der Kennzeichnung der Abgabepflicht in Kurzparkzonen gilt § 52 lit.a Z 13d StVO 1960.

(2) Der Beginn der Parkabgabepflicht (§ 1 Abs. 2) ist durch weißegrüne Hinweistafeln mit der grünenweißen Aufschrift Gebührenpflichtige Parkplätze, deren Ende durch weißegrüne Hinweistafeln mit der grünenweißen Aufschrift Gebührenpflichtige Parkplätze – Ende deutlich zu kennzeichnen. Im unteren Teil der Tafel oder auf einer Zusatztafel ist die Zeit, während der die Parkabgabepflicht gilt, anzugeben.

Stand vor dem 17.08.2020

In Kraft vom 01.01.2015 bis 17.08.2020

(1) Der Gemeinderat kann einzelne Kurzparkzonen von der Abgabepflicht ausnehmen. Hinsichtlich der Kennzeichnung der Abgabepflicht in Kurzparkzonen gilt § 52 lit.a Z 13d StVO 1960.

(2) Der Beginn der Parkabgabepflicht (§ 1 Abs. 2) ist durch weißegrüne Hinweistafeln mit der grünenweißen Aufschrift Gebührenpflichtige Parkplätze, deren Ende durch weißegrüne Hinweistafeln mit der grünenweißen Aufschrift Gebührenpflichtige Parkplätze – Ende deutlich zu kennzeichnen. Im unteren Teil der Tafel oder auf einer Zusatztafel ist die Zeit, während der die Parkabgabepflicht gilt, anzugeben.

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