(1) Unbeschadet einer Bestrafung nach § 6 ist dem bzw. der Nutzungsberechtigten bei Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieses Gesetzes von der Bezirksverwaltungsbehörde unter Setzung einer angemessenen Frist der Auftrag zu erteilen den gesetzmäßigen Zustand herzustellen.
(2) Ein Auftrag gemäß Abs. 1 darf nicht mehr erteilt werden, wenn seit der
1. | Kulturumwandlung zehn Jahre bzw. | |||||||||
2. | Neupflanzung drei Jahre | |||||||||
vergangen sind. |
0 Kommentare zu § 7 NÖ KFlSchG