§ 7 NÖ KFlSchG Sonstige Maßnahmen

NÖ KFlSchG - NÖ Kulturflächenschutzgesetz 2007

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

(1) Unbeschadet einer Bestrafung nach § 6 ist dem bzw. der Nutzungsberechtigten bei Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieses Gesetzes von der Bezirksverwaltungsbehörde unter Setzung einer angemessenen Frist der Auftrag zu erteilen den gesetzmäßigen Zustand herzustellen.

(2) Ein Auftrag gemäß Abs. 1 darf nicht mehr erteilt werden, wenn seit der

1.

Kulturumwandlung zehn Jahre bzw.

2.

Neupflanzung drei Jahre

vergangen sind.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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