§ 5 NÖ KFlSchG Mindestpflanzabstände

NÖ KFlSchG - NÖ Kulturflächenschutzgesetz 2007

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Bei der Neupflanzung sind folgende Mindestabstände gegenüber benachbartenlandwirtschaftlichen Kulturflächen einzuhalten:

 

 

gegen

Wein-

gärten

gegen

andere land-

wirtschaft-

liche Kulturflächen

1. Nüsse auf allen Unterlagen

6 m

5 m

2. Kirschen auf allen Unterlagen, Äpfel auf stark wachsenden

Unterlagen

5 m

4 m

3. Weichseln, Pfirsiche, Zwetschken und Pflaumen auf allen

Unterlagen, Äpfel auf mittelstark wachsenden Unterlage

3 m

2 m

4. Marillen auf allen Unterlagen,

Birnen auf Sämling

4 m

3 m

5. Äpfel auf schwach wachsenden Unterlagen, Birnen auf

Quitten

1,5 m

1,5 m

6. Spaliere und Spindeln aller Obstarten

1,4 m

0,7 m

7. Weingärten

halbe

Reihenentfernung,

mindestens jedoch

a) niedere Kulturen

0,6 m

 

b) mittlere Kulturen

0,9 m

 

c) höhere Kulturen

1,2 m

 

8. Sonstige Bäume, Sträucher und ähnliche Gewächse mit einer normalen Wuchshöhe

 

 

a) bis 2 m

1,0 m

0,5 m

b) bis 3 m

2,0 m

1,0 m

c) bis 5 m

5,0 m

2,5 m

d) über 5 m

6,0 m

3,0 m

 

(2) Der für die Neupflanzung von Weingärten bestimmte Mindestabstand ist auch bei der Umwandlung einer bestehenden Weingartenkultur in eine höhere Erziehungsart einzuhalten.

(3) Bei Kulturumwandlungen sind folgende Mindestabstände gegenüber benachbarten landwirtschaftlichen Kulturflächen einzuhalten:

 

Art der Kulturumwandlung

Abstand

1. Aufforstung, Duldung des natürlichen Anflugs:

 

a) Sträucher

3 m

b) Bäume

6 m

2. Forstgärten, Christbaumkulturen

3 m

3. Walnuss- oder Edelkastanienplantagen

6 m

4. Forstsamenplantagen oder Kurzumtriebsflächen

5 m

 

(4) Der Abstand ist von der Mitte des Stammes bzw. Strauches zu messen.

(5) Die bei Kulturumwandlungen aufgrund der Mindestpflanzabstände entstehende Abstandsfläche zur Grenze der landwirtschaftlichen Kulturfläche ist frei von Holzvegetation zu halten.

(6) Die in den Abs. 1 bis 3 festgelegten Mindestabstände gelten nicht gegenüber benachbarten Grundflächen, die den forstrechtlichen Bestimmungen unterliegen oder auf denen bereits eine Kulturumwandlung erfolgt ist.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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