(1) Im Sinne dieses Gesetzes gelten als
1. | Landwirtschaftliche Kulturflächen: Grundflächen, die aufgrund des Flächenwidmungsplanes der Gemeinde, ihrer Beschaffenheit oder der Art ihrer tatsächlichen Verwendung der landwirtschaftlichen Nutzung gewidmet sind. | |||||||||
2. | Benachbarte Grundflächen: Grundflächen, die nicht mehr als 6 m von den von der Neupflanzung bzw. Kulturumwandlung betroffenen Flächen entfernt sind. | |||||||||
3. | Offenlandflächen: landwirtschaftliche Kulturflächen, die im Flächenwidmungsplan der Gemeinde als solche festgelegt sind. | |||||||||
4. | Neupflanzungen: Pflanzungen von Bäumen, Weingärten, Sträuchern oder ähnlichen Gewächsen, die hinsichtlich der Art und Anordnung der Pflanzung keine Kulturumwandlung darstellen. | |||||||||
5. | Kulturumwandlungen: | |||||||||
a) | Aufforstungen, | |||||||||
b) | Anlage von Forstgärten und Forstsamenplantagen, | |||||||||
c) | Anlage von Christbaumkulturen, | |||||||||
d) | Anlage von Walnuss- oder Edelkastanienplantagen zur Gewinnung von Früchten, | |||||||||
e) | Anlage von Kurzumtriebsflächen mit einer Umtriebszeit bis 30 Jahren sowie | |||||||||
f) | Duldung des natürlichen Anfluges ab Erreichen einer Überschirmung von zwei Zehntel der Grundfläche (Naturverjüngung). |
(2) Nicht als Kulturumwandlung im Sinne dieses Gesetzes gelten:
1. | Maßnahmen der Wiederbewaldung und | |||||||||
2. | die Errichtung von Windschutzanlagen. |
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