(1) Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten für
- | Neupflanzungen, | |||||||||
- | Kulturumwandlungen | |||||||||
auf landwirtschaftlichen Kulturflächen, sowie auf diesen benachbarten Grundflächen. |
(2) Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten nicht für
1. | Grundflächen, die den Bestimmungen des Forstgesetzes 1975, BGBl.Nr. 440/1975 in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2005, unterliegen. Im Zweifelsfall hat die Bezirksverwaltungsbehörde die forstbehördliche Feststellung zu veranlassen, ob diese Voraussetzung gegeben ist. | |||||||||
2. | eine Neupflanzung zum Schutz von Abhängen, Böschungen oder Verkehrsanlagen. | |||||||||
3. | (entfällt) |
(3) Durch die Vorschriften dieses Gesetzes werden Zuständigkeiten des Bundes nicht berührt.
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