§ 4 NÖ KFlSchG Verbot der Kulturumwandlung

NÖ KFlSchG - NÖ Kulturflächenschutzgesetz 2007

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

Verboten ist die Kulturumwandlung von Grundflächen, die

1.

im örtlichen Raumordnungsprogramm (Flächenwidmungsplan) nach Vorgabe überörtlicher Raumordnungspläne als Offenlandflächen festgelegt sind oder

2.

in einem durch kundgemachten Beschluss des Gemeinderates eingeleiteten Verfahren zur Änderung des Flächenwidmungsplanes als Offenlandfläche festgelegt werden sollen. Dies gilt nicht, wenn seit Beginn der Kundmachung dieses Beschlusses 3 Jahre verstrichen sind.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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