(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wenn die Tat nicht einen Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, wer
1. | eine Kulturumwandlung entgegen dem Verbot des § 4 vornimmt | |||||||||
2. | die vorgeschriebenen Mindestpflanzabstände (§ 5) nicht einhält, | |||||||||
3. | den aufgrund der Mindestpflanzabstände entstehenden Abstand zur Grenze der landwirtschaftlichen Kulturfläche nicht frei von Holzvegetation hält (§ 5 Abs. 5) oder | |||||||||
4. | einem Auftrag gemäß § 7 nicht oder nicht fristgerecht nachkommt. |
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Die Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis € 3.000,–, im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 2 Wochen zu bestrafen.
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