§ 6 NÖ KFlSchG Strafbestimmungen

NÖ KFlSchG - NÖ Kulturflächenschutzgesetz 2007

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wenn die Tat nicht einen Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, wer

1.

eine Kulturumwandlung entgegen dem Verbot des § 4 vornimmt

2.

die vorgeschriebenen Mindestpflanzabstände (§ 5) nicht einhält,

3.

den aufgrund der Mindestpflanzabstände entstehenden Abstand zur Grenze der landwirtschaftlichen Kulturfläche nicht frei von Holzvegetation hält (§ 5 Abs. 5) oder

4.

einem Auftrag gemäß § 7 nicht oder nicht fristgerecht nachkommt.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) Die Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis € 3.000,–, im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 2 Wochen zu bestrafen.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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