Ziel dieses Gesetzes ist die Sicherung und der Schutz von landwirtschaftlichen Kulturflächen zur Erhaltung einer gesunden und leistungsfähigen Landwirtschaft.
(1) Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten für
- | Neupflanzungen, | |||||||||
- | Kulturumwandlungen | |||||||||
auf landwirtschaftlichen Kulturflächen, sowie auf diesen benachbarten Grundflächen. |
(2) Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten nicht für
1. | Grundflächen, die den Bestimmungen des Forstgesetzes 1975, BGBl.Nr. 440/1975 in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2005, unterliegen. Im Zweifelsfall hat die Bezirksverwaltungsbehörde die forstbehördliche Feststellung zu veranlassen, ob diese Voraussetzung gegeben ist. | |||||||||
2. | eine Neupflanzung zum Schutz von Abhängen, Böschungen oder Verkehrsanlagen. | |||||||||
3. | (entfällt) |
(3) Durch die Vorschriften dieses Gesetzes werden Zuständigkeiten des Bundes nicht berührt.
(1) Im Sinne dieses Gesetzes gelten als
1. | Landwirtschaftliche Kulturflächen: Grundflächen, die aufgrund des Flächenwidmungsplanes der Gemeinde, ihrer Beschaffenheit oder der Art ihrer tatsächlichen Verwendung der landwirtschaftlichen Nutzung gewidmet sind. | |||||||||
2. | Benachbarte Grundflächen: Grundflächen, die nicht mehr als 6 m von den von der Neupflanzung bzw. Kulturumwandlung betroffenen Flächen entfernt sind. | |||||||||
3. | Offenlandflächen: landwirtschaftliche Kulturflächen, die im Flächenwidmungsplan der Gemeinde als solche festgelegt sind. | |||||||||
4. | Neupflanzungen: Pflanzungen von Bäumen, Weingärten, Sträuchern oder ähnlichen Gewächsen, die hinsichtlich der Art und Anordnung der Pflanzung keine Kulturumwandlung darstellen. | |||||||||
5. | Kulturumwandlungen: | |||||||||
a) | Aufforstungen, | |||||||||
b) | Anlage von Forstgärten und Forstsamenplantagen, | |||||||||
c) | Anlage von Christbaumkulturen, | |||||||||
d) | Anlage von Walnuss- oder Edelkastanienplantagen zur Gewinnung von Früchten, | |||||||||
e) | Anlage von Kurzumtriebsflächen mit einer Umtriebszeit bis 30 Jahren sowie | |||||||||
f) | Duldung des natürlichen Anfluges ab Erreichen einer Überschirmung von zwei Zehntel der Grundfläche (Naturverjüngung). |
(2) Nicht als Kulturumwandlung im Sinne dieses Gesetzes gelten:
1. | Maßnahmen der Wiederbewaldung und | |||||||||
2. | die Errichtung von Windschutzanlagen. |
Verboten ist die Kulturumwandlung von Grundflächen, die
1. | im örtlichen Raumordnungsprogramm (Flächenwidmungsplan) nach Vorgabe überörtlicher Raumordnungspläne als Offenlandflächen festgelegt sind oder | |||||||||
2. | in einem durch kundgemachten Beschluss des Gemeinderates eingeleiteten Verfahren zur Änderung des Flächenwidmungsplanes als Offenlandfläche festgelegt werden sollen. Dies gilt nicht, wenn seit Beginn der Kundmachung dieses Beschlusses 3 Jahre verstrichen sind. |
(1) Bei der Neupflanzung sind folgende Mindestabstände gegenüber benachbartenlandwirtschaftlichen Kulturflächen einzuhalten:
| gegen Wein- gärten | gegen andere land- wirtschaft- liche Kulturflächen |
1. Nüsse auf allen Unterlagen | 6 m | 5 m |
2. Kirschen auf allen Unterlagen, Äpfel auf stark wachsenden Unterlagen | 5 m | 4 m |
3. Weichseln, Pfirsiche, Zwetschken und Pflaumen auf allen Unterlagen, Äpfel auf mittelstark wachsenden Unterlage | 3 m | 2 m |
4. Marillen auf allen Unterlagen, Birnen auf Sämling | 4 m | 3 m |
5. Äpfel auf schwach wachsenden Unterlagen, Birnen auf Quitten | 1,5 m | 1,5 m |
6. Spaliere und Spindeln aller Obstarten | 1,4 m | 0,7 m |
7. Weingärten | halbe Reihenentfernung, mindestens jedoch | |
a) niedere Kulturen | 0,6 m |
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b) mittlere Kulturen | 0,9 m |
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c) höhere Kulturen | 1,2 m |
|
8. Sonstige Bäume, Sträucher und ähnliche Gewächse mit einer normalen Wuchshöhe |
|
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a) bis 2 m | 1,0 m | 0,5 m |
b) bis 3 m | 2,0 m | 1,0 m |
c) bis 5 m | 5,0 m | 2,5 m |
d) über 5 m | 6,0 m | 3,0 m |
(2) Der für die Neupflanzung von Weingärten bestimmte Mindestabstand ist auch bei der Umwandlung einer bestehenden Weingartenkultur in eine höhere Erziehungsart einzuhalten.
(3) Bei Kulturumwandlungen sind folgende Mindestabstände gegenüber benachbarten landwirtschaftlichen Kulturflächen einzuhalten:
Art der Kulturumwandlung | Abstand |
1. Aufforstung, Duldung des natürlichen Anflugs: |
|
a) Sträucher | 3 m |
b) Bäume | 6 m |
2. Forstgärten, Christbaumkulturen | 3 m |
3. Walnuss- oder Edelkastanienplantagen | 6 m |
4. Forstsamenplantagen oder Kurzumtriebsflächen | 5 m |
(4) Der Abstand ist von der Mitte des Stammes bzw. Strauches zu messen.
(5) Die bei Kulturumwandlungen aufgrund der Mindestpflanzabstände entstehende Abstandsfläche zur Grenze der landwirtschaftlichen Kulturfläche ist frei von Holzvegetation zu halten.
(6) Die in den Abs. 1 bis 3 festgelegten Mindestabstände gelten nicht gegenüber benachbarten Grundflächen, die den forstrechtlichen Bestimmungen unterliegen oder auf denen bereits eine Kulturumwandlung erfolgt ist.
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wenn die Tat nicht einen Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, wer
1. | eine Kulturumwandlung entgegen dem Verbot des § 4 vornimmt | |||||||||
2. | die vorgeschriebenen Mindestpflanzabstände (§ 5) nicht einhält, | |||||||||
3. | den aufgrund der Mindestpflanzabstände entstehenden Abstand zur Grenze der landwirtschaftlichen Kulturfläche nicht frei von Holzvegetation hält (§ 5 Abs. 5) oder | |||||||||
4. | einem Auftrag gemäß § 7 nicht oder nicht fristgerecht nachkommt. |
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Die Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis € 3.000,–, im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 2 Wochen zu bestrafen.
(1) Unbeschadet einer Bestrafung nach § 6 ist dem bzw. der Nutzungsberechtigten bei Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieses Gesetzes von der Bezirksverwaltungsbehörde unter Setzung einer angemessenen Frist der Auftrag zu erteilen den gesetzmäßigen Zustand herzustellen.
(2) Ein Auftrag gemäß Abs. 1 darf nicht mehr erteilt werden, wenn seit der
1. | Kulturumwandlung zehn Jahre bzw. | |||||||||
2. | Neupflanzung drei Jahre | |||||||||
vergangen sind. |
Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das NÖ Kulturflächenschutzgesetz 1994, LGBl. 6145–4, außer Kraft.
NÖ Kulturflächenschutzgesetz 2007 (NÖ KFlSchG)
StF: LGBl. 6145-0
Änderung
Präambel/Promulgationsklausel
Der Landtag von Niederösterreich hat am 10. Mai 2012 beschlossen: