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(2) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung LGBl. Nr. 96/2018 anhängigen Verfahren sind nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen.
(3) § 22 Abs. 1 Z 2a und 6a in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 96/2018 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2019 außer Kraft.
(4) § 22 Abs. 1 Z 5a in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 96/2018 tritt am 1. Jänner 2020 in Kraft.
(5) § 8 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 22/2021 tritt mit Verfügbarkeit der Jagdkarten im Scheckkartenformat in Kraft. Gleichzeitig tritt die Anlage 8 außer Kraft. Der Zeitpunkt der Verfügbarkeit wird durch Verlautbarung der Landesregierung kundgemacht. Die bis zum Inkrafttreten des § 8 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 22/2021 ausgefertigten Jagdkarten nach dem Muster der Anlage 8 behalten ihre Gültigkeit.
(6) Vor dem in Abs. 5 genannten Zeitpunkt kann ein Testbetrieb stattfinden, zu dessen Durchführung § 8 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 22/2021 anzuwenden ist.
(2) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung LGBl. Nr. 96/2018 anhängigen Verfahren sind nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen.
(3) § 22 Abs. 1 Z 2a und 6a in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 96/2018 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2019 außer Kraft.
(4) § 22 Abs. 1 Z 5a in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 96/2018 tritt am 1. Jänner 2020 in Kraft.
(5) § 8 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 22/2021 tritt mit Verfügbarkeit der Jagdkarten im Scheckkartenformat in Kraft. Gleichzeitig tritt die Anlage 8 außer Kraft. Der Zeitpunkt der Verfügbarkeit wird durch Verlautbarung der Landesregierung kundgemacht. Die bis zum Inkrafttreten des § 8 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 22/2021 ausgefertigten Jagdkarten nach dem Muster der Anlage 8 behalten ihre Gültigkeit.
(6) Vor dem in Abs. 5 genannten Zeitpunkt kann ein Testbetrieb stattfinden, zu dessen Durchführung § 8 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 22/2021 anzuwenden ist.