§ 130 NÖ JagdG Satzungen des NÖ Landesjagdverbandes

NÖ Jagdgesetz 1974

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.08.2018 bis 31.12.9999

(1) Die näheren Bestimmungen über die Einrichtung, Aufgaben und Tätigkeit der Organe des NÖ Landesjagdverbandes sowie über die Aufgaben seiner Geschäftsstellen enthalten die Satzungen des NÖ Landesjagdverbandes.

(2) Die Satzungen des NÖ Landesjagdverbandes unterliegen der Genehmigungsind der Landesregierung anzuzeigen. Diese hat binnen acht Wochen ab Einlangen der Anzeige den Beschluß über die Satzung aufzuheben, wenn er Bestimmungen dieses Gesetzes oder einer aufgrund der Bestimmungen dieses Gesetzes erlassenen Verordnung widerspricht.

(3) Änderungen der Satzungen können von der Vollversammlung mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen werden, wenn bei der Abstimmung wenigstens die Hälfte aller Verbandsmitglieder durch ihre Delegierten vertreten ist.

(4) Satzungsänderungen bedürfen der Genehmigungsind der Landesregierung anzuzeigen. Diese hat binnen acht Wochen ab Einlangen der Anzeige den Beschluß über die Änderung der Satzungen aufzuheben, wenn er Bestimmungen dieses Gesetzes oder einer aufgrund der Bestimmungen dieses Gesetzes erlassenen Verordnung widerspricht.

Stand vor dem 24.08.2018

In Kraft vom 01.01.2015 bis 24.08.2018

(1) Die näheren Bestimmungen über die Einrichtung, Aufgaben und Tätigkeit der Organe des NÖ Landesjagdverbandes sowie über die Aufgaben seiner Geschäftsstellen enthalten die Satzungen des NÖ Landesjagdverbandes.

(2) Die Satzungen des NÖ Landesjagdverbandes unterliegen der Genehmigungsind der Landesregierung anzuzeigen. Diese hat binnen acht Wochen ab Einlangen der Anzeige den Beschluß über die Satzung aufzuheben, wenn er Bestimmungen dieses Gesetzes oder einer aufgrund der Bestimmungen dieses Gesetzes erlassenen Verordnung widerspricht.

(3) Änderungen der Satzungen können von der Vollversammlung mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen werden, wenn bei der Abstimmung wenigstens die Hälfte aller Verbandsmitglieder durch ihre Delegierten vertreten ist.

(4) Satzungsänderungen bedürfen der Genehmigungsind der Landesregierung anzuzeigen. Diese hat binnen acht Wochen ab Einlangen der Anzeige den Beschluß über die Änderung der Satzungen aufzuheben, wenn er Bestimmungen dieses Gesetzes oder einer aufgrund der Bestimmungen dieses Gesetzes erlassenen Verordnung widerspricht.

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