(1) Die Organe der Bundespolizei haben bei Vollziehung des § 8 Abs. 3, 4 und 5 und von Verordnungen gemäß § 9a einzuschreiten durch
a) | Vorbeugungsmaßnahmen gegen drohende Verwaltungsübertretungen; | |||||||||
b) | Maßnahmen, die für die Einleitung oder Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind. |
(2) Die Organe der Bundespolizei haben den nach diesem Gesetz zuständigen Aufsichtsorganen über deren Ersuchen zur Sicherung der Ausübung der Befugnisse gemäß § 8b im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten.
(3) Weiters haben die Organe der Bundespolizei mitzuwirken bei Vollziehung des § 10 Abs. 3.
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