(1) Aufsichtsorgane dürfen in Ausübung ihres Amtes Personen, die bei der Begehung einer Verwaltungsübertretung nach § 8 oder Verordnungen gemäß § 9a betreten werden, zum Nachweis ihrer Identität auffordern. Ist dies nicht möglich, hat die betretene Person die Daten der Hundeabgabemarke des Hundes gemäß § 7 NÖ Hundeabgabegesetz 1979, LGBl. 3702, bekannt zu geben.
(2) Die Aufsichtsorgane sind verpflichtet, bei Wahrnehmung von Verwaltungsübertretungen gemäß § 8 und Verordnungen gemäß § 9a gemäß § 50 Abs. 1, 2 und 8 Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 58/2018, vorzugehen, wenn sie entsprechend ermächtigt worden sind.
(3) Wird der Verpflichtung zur Beseitigung der Exkremente des Hundes nicht entsprochen, kann das Aufsichtsorgan derjenigen Person, die den Hund führt, den Auftrag zur Erfüllung dieser Verpflichtung erteilen.
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