§ 12 NÖ HHG Eigener Wirkungsbereich

NÖ HHG - NÖ Hundehaltegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

Die Gemeinden haben die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben, mit Ausnahme der Ausübung des Verwaltungsstrafrechtes, im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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