§ 11 NÖ HHG

NÖ Hundehaltegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 21.12.2019 bis 31.12.9999

(1) Die Organe der Bundespolizei haben bei Vollziehung des § 8 Abs. 3 und, 4 und 5 und von Verordnungen gemäß § 9a einzuschreiten durch

a)

Vorbeugungsmaßnahmen gegen drohende Verwaltungsübertretungen;

b)

Maßnahmen, die für die Einleitung oder Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind.

(2) Die Organe der Bundespolizei haben den nach diesem Gesetz zuständigen Aufsichtsorganen über deren Ersuchen zur Sicherung der Ausübung der Befugnisse gemäß § 8b im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten.

(3) Weiters haben die Organe der Bundespolizei mitzuwirken bei Vollziehung des § 10 Abs. 3.

Stand vor dem 20.12.2019

In Kraft vom 01.01.2015 bis 20.12.2019

(1) Die Organe der Bundespolizei haben bei Vollziehung des § 8 Abs. 3 und, 4 und 5 und von Verordnungen gemäß § 9a einzuschreiten durch

a)

Vorbeugungsmaßnahmen gegen drohende Verwaltungsübertretungen;

b)

Maßnahmen, die für die Einleitung oder Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind.

(2) Die Organe der Bundespolizei haben den nach diesem Gesetz zuständigen Aufsichtsorganen über deren Ersuchen zur Sicherung der Ausübung der Befugnisse gemäß § 8b im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten.

(3) Weiters haben die Organe der Bundespolizei mitzuwirken bei Vollziehung des § 10 Abs. 3.

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