(1) Der Gemeinderat kann durch Verordnung anordnen, dass Hunde an bestimmten öffentlichen Orten im Ortsbereich an der Leine und mit Maulkorb geführt werden müssen.
(2) Der Gemeinderat kann durch Verordnung anordnen, dass Hunde an bestimmten öffentlichen Orten außerhalb des Ortsbereichs
a) | an der Leine und mit Maulkorb, | |||||||||
b) | an der Leine oder mit Maulkorb, | |||||||||
c) | an der Leine oder | |||||||||
d) | mit Maulkorb | |||||||||
geführt werden müssen. |
(3) Die betroffenen öffentlichen Orte sind als Hundesicherungszonen zu kennzeichnen. Die Verordnungen nach Abs. 1 und Abs. 2 haben die genaue Bezeichnung der Hundesicherungszone in ihrem örtlichen und zeitlichen Umfang zu enthalten. Ihre Wirksamkeit ist auf bestimmte Zeiträume einzuschränken, wenn dies die der Verordnung zugrundeliegende Absicht nicht beeinträchtigt.
(4) Im Falle einer Erlassung der Verordnung ist zu berücksichtigen:
1. | ob an den betroffenen öffentlichen Orten ein vermehrtes Zusammentreffen von Personen und Hunden zu erwarten ist und | |||||||||
2. | ob das Flächenausmaß und die Situierung der Hundesicherungszonen in einem angemessenen Gesamtverhältnis zur Siedlungsstruktur des Ortsbereiches steht. |
(5) Die Ausnahmebestimmungen des § 8 Abs. 8 gelten sinngemäß.
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