Gesamte Rechtsvorschrift NÖ HHG

NÖ Hundehaltegesetz

NÖ HHG
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Stand der Gesetzesgebung: 29.09.2022
NÖ Hundehaltegesetz
StF: LGBl. 4001-0

§ 1 NÖ HHG


(1) Wer einen Hund hält, muss die dafür erforderliche Eignung aufweisen und hat das Tier in einer Weise zu führen und zu verwahren, dass Menschen und Tiere nicht gefährdet oder unzumutbar belästigt werden können.

(2) Ein Hund darf ohne Aufsicht nur auf Grundstücken oder in sonstigen Objekten verwahrt werden, deren Einfriedungen so hergestellt und instand gehalten sind, dass das Tier das Grundstück aus eigenem Antrieb nicht verlassen kann.

(3) Im Sinne dieses Gesetzes bedeutet:

1.

öffentlicher Ort: ein Ort, der für jedermann frei oder unter den gleichen Bedingungen zugänglich ist;

2.

Ortsbereich: ein funktional und baulich zusammenhängender Teil eines Siedlungsgebietes.

§ 2 NÖ HHG Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential


(1) Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential sind Hunde, bei denen auf Grund ihrer wesensmäßig typischen Verhaltensweise, Zucht oder Ausbildung eine gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen und Tieren vermutet wird.

(2) Bei Hunden folgender Rassen oder Kreuzungen sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden wird ein erhöhtes Gefährdungspotential stets vermutet:

-

Bullterrier

-

American Staffordshire Terrier

-

Staffordshire Bullterrier

-

Dogo Argentino

-

Pit-Bull

-

Bandog

-

Rottweiler

-

Tosa Inu

(3) Die Landesregierung kann durch Verordnung weitere Rassen oder Kreuzungen von Hunden bestimmen, bei denen aufgrund ihrer wesensmäßig typischen Verhaltensweise, Zucht oder Ausbildung eine gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen und Tieren vermutet wird.

(4) Bestehen bei Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden Zweifel, ob der Hund unter die obigen Bestimmung fällt, hat der Hundehalter ein Sachverständigen-Gutachten vorzulegen, aus dem unter Zugrundelegung von Zuordnungskriterien wie Erscheinungsbild, Wesen, Bewegungsablauf hervor zu gehen hat, dass der Hund nicht unter die obigen Bestimmungen fällt.

§ 7 NÖ HHG


Die Bestimmungen der §§ 2 bis 6 finden keine Anwendung:

  1. 1.

§ 8 NÖ HHG


(1) Der Hundehalter oder die Hundehalterin darf den Hund nur solchen Personen zum Führen oder zum Verwahren überlassen, die die dafür erforderliche Eignung, insbesondere in körperlicher Hinsicht, und die notwendige Erfahrung aufweisen.

(2) Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsbereich, in Stiegenhäusern, in Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen sowie an den in Abs. 5 genannten Orten hinterlässt, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

(3) Hunde müssen an öffentlichen Orten im Ortsbereich mit Maulkorb oder an der Leine geführt werden.

(4) Hunde gemäß § 2 und § 3 müssen an öffentlichen Orten im Ortsbereich immer mit Maulkorb und an der Leine geführt werden.

(5) Sofern erforderlich, jedenfalls aber

1.

in öffentlichen Verkehrsmitteln,

2.

in Schulen, Kindergärten, Horten und sonstigen Kinderbetreuungseinrichtungen,

3.

auf Kinderspielplätzen,

4.

an Orten bei denen üblicherweise größere Menschenansammlungen auftreten, wie z. B. in Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Gaststätten und Badeanlagen während der Badesaison,

5.

bei Veranstaltungen und

6.

in beengten Räumen wie z. B. Lifte, Aufzüge und Gondeln,

müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb geführt werden.

(6) Wenn Hunde mit Maulkorb zu führen sind, sind diese mit einem um den Fang geschlossenen Maulkorb zu versehen. Der Maulkorb muss so beschaffen sein, dass der Hund seinen Fang darin öffnen und frei atmen, jedoch weder beißen noch den Maulkorb vom Kopf abstreifen kann. Die Maulkorbpflicht gilt nicht für das Führen von Hunden, die ständig am Arm oder in einem Behältnis getragen werden, sowie für Hunde, für die auf Grund einer Erkrankung der Atemwege durch chronische und irreversible Atembeschwerden bei Vorliegen eines veterinärmedizinischen Attests das Tragen eines Maulkorbs nicht zumutbar ist. Dieses Attest ist stets mitzuführen und den Organen der öffentlichen Aufsicht auf Verlangen vorzuweisen.

(7) Wenn Hunde an der Leine zu führen sind, ist der Hund so an der Leine zu führen, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres gewährleistet ist. Die Leine muss der Körpergröße und dem Körpergewicht des Hundes entsprechend fest sein. Die Leinenpflicht gilt nicht für das Führen von Hunden, die ständig am Arm oder in einem Behältnis getragen werden.

(8) Während der Ausbildung, des Trainings oder der bestimmungsgemäßen Verwendung sind Dienst-, Jagd-, Hirten-, Hüte-, Herdenschutz-, Wach-, Rettungs-, Behindertenbegleit- und Therapiehunde, Präsenz- und Schulbesuchshunde, sowie Hunde, im Rahmen einer aktiven Teilnahme an Hundevorführungen, Hundeschauen, Veranstaltungen und dergleichen, von der Maulkorb- bzw. Leinenpflicht ausgenommen.

§ 8a NÖ HHG


(1) Die Überwachung der Einhaltung von § 8 und Verordnungen gemäß § 9a kann durch folgende Organe der öffentlichen Aufsicht erfolgen:

a.

Gemeindewacheorgane, in jenen Gemeinden, wo ein Gemeindewachkörper vorhanden ist und

b.

Aufsichtsorgane, die von der Gemeinde bestellt werden.

(2) Zu Aufsichtsorganen dürfen nur Personen bestellt werden, die

a)

die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen

b)

volljährig, verlässlich, körperlich und geistig geeignet sind,

c)

über die zur Ausübung des Amtes erforderlichen Kenntnisse verfügen und

d)

der Bestellung zustimmen.

(3) Die Bestellung zum Aufsichtsorgan hat durch Bescheid der Gemeinde zu erfolgen und ist nachweislich der Bezirksverwaltungsbehörde mitzuteilen.

(4) Das Aufsichtsorgan hat vor dem Bürgermeister die gewissenhafte Erfüllung seiner Aufgaben zu geloben.

(5) Der Bürgermeister hat dem Aufsichtsorgan unmittelbar nach der Angelobung das Dienstabzeichen und den Dienstausweis auszufolgen.

(6) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Vorschriften über die Art, die Form und das Tragen des Dienstabzeichens und über den Inhalt und die Form des Dienstausweises zu erlassen. Das Dienstabzeichen hat jedenfalls die Inschrift “Aufsichtsorgan gemäß NÖ Hundehaltegesetz” und den Namen der Gemeinde, die das Aufsichtsorgan bestellt hat, zu enthalten. Der Dienstausweis hat jedenfalls zu enthalten:

a)

den Namen, das Geburtsdatum, die Adresse und ein Lichtbild des Aufsichtsorganes,

b)

das Datum des Bestellungsbescheides und die Bezeichnung der Behörde, die den Bescheid erlassen hat und

c)

den Hinweis, dass sich der Tätigkeitsbereich des Aufsichtsorganes nur auf das Gebiet jener Gemeinde erstreckt, von welcher sie bestellt wurde.

(7) Das Aufsichtsorgan hat bei der Ausübung seines Dienstes das Dienstabzeichen sichtbar zu tragen und den Dienstausweis mitzuführen. Der Dienstausweis ist dem Betretenen auf dessen Verlangen vorzuweisen.

(8) Das Dienstabzeichen und der Dienstausweis sind der Gemeinde unverzüglich zurückzugeben, wenn die Bestellung zum Aufsichtsorgan erloschen ist.

(9) Die Bestellung zum Aufsichtsorgan erlischt mit

a)

dem Tod,

b)

dem Widerruf der Bestellung oder

c)

dem Verzicht auf das Amt.

(10) Die Gemeinde kann die Bestellung zum Aufsichtsorgan jederzeit widerrufen, insbesondere wenn

a)

eine der im Abs. 2 lit.a und b genannten Voraussetzungen nachträglich weggefallen ist,

b)

das Aufsichtsorgan seine Befugnisse wiederholt überschritten oder Dienstaufträge wiederholt nicht oder nicht ordnungsgemäß ausgeführt hat,

c)

das Aufsichtsorgan ein mit der Stellung als Organ der öffentlichen Aufsicht unvereinbares Verhalten gezeigt hat oder

d)

sich der Widerruf aus sonstigen wichtigen Gründen (z. B. Änderung der Organisation oder des Aufgabenumfanges) als notwendig erweist.

(11) Ein Aufsichtsorgan kann auf sein Amt verzichten. Der Verzicht ist gegenüber der Gemeinde schriftlich zu erklären. Er wird mit dem Einlangen der Verzichtserklärung bei der Gemeinde unwiderruflich und, sofern in der Verzichtserklärung nicht ein späterer Zeitpunkt angegeben ist, wirksam.

(12) Das Erlöschen der Bestellung ist der Bezirksverwaltungsbehörde mitzuteilen.

§ 8b NÖ HHG


(1) Aufsichtsorgane dürfen in Ausübung ihres Amtes Personen, die bei der Begehung einer Verwaltungsübertretung nach § 8 oder Verordnungen gemäß § 9a betreten werden, zum Nachweis ihrer Identität auffordern. Ist dies nicht möglich, hat die betretene Person die Daten der Hundeabgabemarke des Hundes gemäß § 7 NÖ Hundeabgabegesetz 1979, LGBl. 3702, bekannt zu geben.

(2) Die Aufsichtsorgane sind verpflichtet, bei Wahrnehmung von Verwaltungsübertretungen gemäß § 8 und Verordnungen gemäß § 9a gemäß § 50 Abs. 1, 2 und 8 Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 58/2018, vorzugehen, wenn sie entsprechend ermächtigt worden sind.

(3) Wird der Verpflichtung zur Beseitigung der Exkremente des Hundes nicht entsprochen, kann das Aufsichtsorgan derjenigen Person, die den Hund führt, den Auftrag zur Erfüllung dieser Verpflichtung erteilen.

§ 9 NÖ HHG


(1) Die Gemeinde kann durch Verordnung Grundflächen vom Geltungsbereich der Gebote des § 8 Abs. 3 bis 5 ausnehmen. Diese sind als Hundeauslaufzonen zu kennzeichnen.

(2) Bei der Erlassung der Verordnung ist insbesondere zu berücksichtigen:

1.

ob die dafür vorgesehenen Flächen auf Grund ihrer Lage, Größe und Beschaffenheit als Hundeauslaufzonen geeignet sind,

2.

in welchem Umfang öffentliche Erholungsflächen in der Gemeinde zur Verfügung stehen und

3.

wie viele Hunde in der Gemeinde gehalten werden.

§ 9a NÖ HHG


(1) Der Gemeinderat kann durch Verordnung anordnen, dass Hunde an bestimmten öffentlichen Orten im Ortsbereich an der Leine und mit Maulkorb geführt werden müssen.

(2) Der Gemeinderat kann durch Verordnung anordnen, dass Hunde an bestimmten öffentlichen Orten außerhalb des Ortsbereichs

a)

an der Leine und mit Maulkorb,

b)

an der Leine oder mit Maulkorb,

c)

an der Leine oder

d)

mit Maulkorb

geführt werden müssen.

(3) Die betroffenen öffentlichen Orte sind als Hundesicherungszonen zu kennzeichnen. Die Verordnungen nach Abs. 1 und Abs. 2 haben die genaue Bezeichnung der Hundesicherungszone in ihrem örtlichen und zeitlichen Umfang zu enthalten. Ihre Wirksamkeit ist auf bestimmte Zeiträume einzuschränken, wenn dies die der Verordnung zugrundeliegende Absicht nicht beeinträchtigt.

(4) Im Falle einer Erlassung der Verordnung ist zu berücksichtigen:

1.

ob an den betroffenen öffentlichen Orten ein vermehrtes Zusammentreffen von Personen und Hunden zu erwarten ist und

2.

ob das Flächenausmaß und die Situierung der Hundesicherungszonen in einem angemessenen Gesamtverhältnis zur Siedlungsstruktur des Ortsbereiches steht.

(5) Die Ausnahmebestimmungen des § 8 Abs. 8 gelten sinngemäß.

§ 11 NÖ HHG


(1) Die Organe der Bundespolizei haben bei Vollziehung des § 8 Abs. 3, 4 und 5 und von Verordnungen gemäß § 9a einzuschreiten durch

a)

Vorbeugungsmaßnahmen gegen drohende Verwaltungsübertretungen;

b)

Maßnahmen, die für die Einleitung oder Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind.

(2) Die Organe der Bundespolizei haben den nach diesem Gesetz zuständigen Aufsichtsorganen über deren Ersuchen zur Sicherung der Ausübung der Befugnisse gemäß § 8b im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten.

(3) Weiters haben die Organe der Bundespolizei mitzuwirken bei Vollziehung des § 10 Abs. 3.

§ 12 NÖ HHG Eigener Wirkungsbereich


Die Gemeinden haben die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben, mit Ausnahme der Ausübung des Verwaltungsstrafrechtes, im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen.

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