§ 8a NÖ HHG

NÖ HHG - NÖ Hundehaltegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

(1) Die Überwachung der Einhaltung von § 8 und Verordnungen gemäß § 9a kann durch folgende Organe der öffentlichen Aufsicht erfolgen:

a.

Gemeindewacheorgane, in jenen Gemeinden, wo ein Gemeindewachkörper vorhanden ist und

b.

Aufsichtsorgane, die von der Gemeinde bestellt werden.

(2) Zu Aufsichtsorganen dürfen nur Personen bestellt werden, die

a)

die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen

b)

volljährig, verlässlich, körperlich und geistig geeignet sind,

c)

über die zur Ausübung des Amtes erforderlichen Kenntnisse verfügen und

d)

der Bestellung zustimmen.

(3) Die Bestellung zum Aufsichtsorgan hat durch Bescheid der Gemeinde zu erfolgen und ist nachweislich der Bezirksverwaltungsbehörde mitzuteilen.

(4) Das Aufsichtsorgan hat vor dem Bürgermeister die gewissenhafte Erfüllung seiner Aufgaben zu geloben.

(5) Der Bürgermeister hat dem Aufsichtsorgan unmittelbar nach der Angelobung das Dienstabzeichen und den Dienstausweis auszufolgen.

(6) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Vorschriften über die Art, die Form und das Tragen des Dienstabzeichens und über den Inhalt und die Form des Dienstausweises zu erlassen. Das Dienstabzeichen hat jedenfalls die Inschrift “Aufsichtsorgan gemäß NÖ Hundehaltegesetz” und den Namen der Gemeinde, die das Aufsichtsorgan bestellt hat, zu enthalten. Der Dienstausweis hat jedenfalls zu enthalten:

a)

den Namen, das Geburtsdatum, die Adresse und ein Lichtbild des Aufsichtsorganes,

b)

das Datum des Bestellungsbescheides und die Bezeichnung der Behörde, die den Bescheid erlassen hat und

c)

den Hinweis, dass sich der Tätigkeitsbereich des Aufsichtsorganes nur auf das Gebiet jener Gemeinde erstreckt, von welcher sie bestellt wurde.

(7) Das Aufsichtsorgan hat bei der Ausübung seines Dienstes das Dienstabzeichen sichtbar zu tragen und den Dienstausweis mitzuführen. Der Dienstausweis ist dem Betretenen auf dessen Verlangen vorzuweisen.

(8) Das Dienstabzeichen und der Dienstausweis sind der Gemeinde unverzüglich zurückzugeben, wenn die Bestellung zum Aufsichtsorgan erloschen ist.

(9) Die Bestellung zum Aufsichtsorgan erlischt mit

a)

dem Tod,

b)

dem Widerruf der Bestellung oder

c)

dem Verzicht auf das Amt.

(10) Die Gemeinde kann die Bestellung zum Aufsichtsorgan jederzeit widerrufen, insbesondere wenn

a)

eine der im Abs. 2 lit.a und b genannten Voraussetzungen nachträglich weggefallen ist,

b)

das Aufsichtsorgan seine Befugnisse wiederholt überschritten oder Dienstaufträge wiederholt nicht oder nicht ordnungsgemäß ausgeführt hat,

c)

das Aufsichtsorgan ein mit der Stellung als Organ der öffentlichen Aufsicht unvereinbares Verhalten gezeigt hat oder

d)

sich der Widerruf aus sonstigen wichtigen Gründen (z. B. Änderung der Organisation oder des Aufgabenumfanges) als notwendig erweist.

(11) Ein Aufsichtsorgan kann auf sein Amt verzichten. Der Verzicht ist gegenüber der Gemeinde schriftlich zu erklären. Er wird mit dem Einlangen der Verzichtserklärung bei der Gemeinde unwiderruflich und, sofern in der Verzichtserklärung nicht ein späterer Zeitpunkt angegeben ist, wirksam.

(12) Das Erlöschen der Bestellung ist der Bezirksverwaltungsbehörde mitzuteilen.

In Kraft seit 18.11.2020 bis 31.12.9999
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