(1) Die Gemeinde kann durch Verordnung Grundflächen vom Geltungsbereich der Gebote des § 8 Abs. 3 bis 5 ausnehmen. Diese sind als Hundeauslaufzonen zu kennzeichnen.
(2) Bei der Erlassung der Verordnung ist insbesondere zu berücksichtigen:
1. | ob die dafür vorgesehenen Flächen auf Grund ihrer Lage, Größe und Beschaffenheit als Hundeauslaufzonen geeignet sind, | |||||||||
2. | in welchem Umfang öffentliche Erholungsflächen in der Gemeinde zur Verfügung stehen und | |||||||||
3. | wie viele Hunde in der Gemeinde gehalten werden. |
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