(1) Unbeschadet der Bestimmungen des § 10 des NÖ Abgabenbehördenorganisationsgesetzes 2009, LGBl. 3400, begeht, auch ohne eine Abgabenverkürzung zu bewirken, eine Verwaltungsübertretung, wer
a) | den im § 4 Abs. 1 und 5 sowie § 8 Abs. 3 vorgesehenen Nachweis nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß abgibt; | |||||||||
b) | die gemäß § 4 Abs. 7 vorgesehenen Anzeigen nicht, nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß erstattet; | |||||||||
c) | die gemäß § 4 Abs. 9 vorgesehene Meldung nicht, nicht ordnungsgemäß oder wahrheitswidrig abgibt; | |||||||||
d) | die gemäß § 5 Abs. 4 vorgesehene Meldung nicht abgibt; | |||||||||
e) | gemäß § 7 Abs. 3 den Hund nicht oder nicht ordnungsgemäß mit einer Hundeabgabemarke versieht; | |||||||||
f) | die Auskünfte gemäß § 8 Abs. 1 nicht oder nicht wahrheitsgemäß erteilt; | |||||||||
g) | den von der Gemeinde erlassenen Durchführungsbestimmungen zuwiderhandelt. |
(2) Die im Abs. 1 lit.a bis f angeführten Verwaltungsübertretungen werden von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu € 220,–, bei Uneinbringlichkeit mit Arreststrafe bis zu drei Wochen bestraft.
(3) Die im Abs. 1 lit.g angeführten Verwaltungsübertretungen werden von der Gemeinde mit Geldstrafe bis zu € 145,–, bei Uneinbringlichkeit mit Arreststrafe bis zu 14 Tagen bestraft.
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