(1) In jenen Gemeinden, in denen auf Grund bundesgesetzlicher Ermächtigung durch Verordnung des Gemeinderates eine Abgabe für das Halten von Hunden, die nicht als Wachhunde, Blindenführerhunde oder in Ausübung eines Berufes oder Erwerbes (Nutzhunde) gehalten werden, erhoben wird (Hundeabgabe), gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes.
(2) Die Gemeinden werden gemäß § 8 Abs. 5 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948, BGBl.Nr. 45, ermächtigt, für das Halten von Nutzhunden, für deren Halten nicht bereits auf Grund bundesgesetzlicher Ermächtigung eine Hundeabgabe erhoben werden darf, durch Verordnung des Gemeinderates eine Hundeabgabe nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zu erheben.
(3) Der Gemeinderat hat in der Verordnung die Höhe der Hundeabgabe festzusetzen und zu bestimmen, ob die Hundeabgabe für alle Hunde oder nur für Hunde, die nicht als Nutzhunde gelten, eingehoben wird.
(4) Die zur Durchführung dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen werden, soferne in ihnen nicht ein späterer Termin festgesetzt ist, mit dem Monatsersten rechtswirksam, der dem Ablauf der Kundmachungsfrist zunächst folgt.
(5) Bei Änderung einer Verordnung über die Ausschreibung der Hundeabgabe gilt Abs. 3 und 4 sinngemäß.
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