§ 7 NÖ HAG 1979 § 7

NÖ HAG 1979 - NÖ Hundeabgabegesetz 1979

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 04.12.2024

(1) Für jeden Hund ist einmalig nach Einlangen einer Anzeige über den Erwerb eines Hundes oder den Zuzug mit einem Hund (§ 4 Abs. 7) eine neue Hundeabgabemarke gegen Erstattung der Selbstkosten auszufolgen. Die Hundeabgabemarke für Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial und auffällige Hunde im Sinne der §§ 2 und 3 NÖ Hundehaltegesetz muss in einer, sich von den anderen Hundeabgabemarken deutlich unterscheidbaren, rötlichen Farbe ausgestaltet sein. Für die im § 3 lit.k und l genannten Hunde braucht, wenn sie nicht auf die Straße gelassen werden, keine Hundeabgabemarke ausgefolgt werden. Bei Verlust der Abgabemarke ist dem Halter des Hundes auf seinen Antrag gegen Erstattung der Selbstkosten eine Ersatzmarke auszufolgen.

(2) Auf der Hundeabgabemarke muß der Name des Landes, der Gemeinde und die laufende Abgabennummer ersichtlich sein.

(3) Außerhalb des Hauses und des umwehrten Gehöftes muß die Abgabemarke am Halsband (Brustgeschirr) des Hundes befestigt sein. Jagdhunde sind während ihrer Verwendung bei der Jagd vom Tragen der Abgabemarke befreit. Abgabemarken behalten ihre Geltung bis zur Erstattung einer Meldung, dass der Hund abgegeben worden ist, abhanden gekommen oder verstorben ist (§ 4 Abs. 9).

(4) Personen, die von der Hundeabgabe befreit sind und deren Hund nicht die Hundeabgabemarke einer anderen österreichischen Gemeinde trägt, ist zur Vermeidung des Einfangens des Hundes gegen Erstattung der Selbstkosten eine Abgabemarke auszufolgen.

(5) Hunde, die auf der Straße oder anderen öffentlichen Orten ohne gültige Abgabemarke angetroffen werden, können unbeschadet der Bestimmungen des § 9 durch Beauftragte der Abgabenbehörde eingefangen werden. Die Halter eingefangener Hunde sind, soferne ihre Namen und ihre Wohnung leicht festgestellt werden können, von dem Einfangen des Hundes in Kenntnis zu setzen. Im anderen Falle ist das Einfangen des Hundes öffentlich kundzumachen. Meldet sich der Halter des Hundes auf die erfolgte Mitteilung oder die öffentliche Kundmachung hin nicht innerhalb von zwei Wochen oder unterläßt er es, den Hund durch Zahlung einer vom Gemeinderat, in Städten mit eigenem Statut vom Stadtsenat, festzusetzenden Fanggebühr und einer Unkostenvergütung für die Aufbewahrung des Hundes und der etwa rückständigen Hundeabgabebeträge binnen der gleichen Frist auszulösen, so kann die Gemeinde über den Hund nach freiem Ermessen verfügen. Bestehen gegen die Unbedenklichkeit des Hundes begründete Zweifel, so ist die Ausfolgung erst zulässig, wenn die Unbedenklichkeit des Hundes tierärztlich festgestellt ist.

(6) Die in veterinärpolizeilichen Vorschriften enthaltenen besonderen Vorschriften über die Kennzeichnung oder besondere Verzeichnung von Hunden werden durch die Bestimmungen dieses Gesetzes nicht berührt.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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