(1) Die Anerkennung eines Hundes als Nutzhund ist bei der Abgabenbehörde innerhalb der Fälligkeitsfrist schriftlich zu beantragen. Die Abgabenbehörde hat in dem Bescheid, mit dem über den Antrag entschieden wird, die Höhe der Hundeabgabe festzusetzen.
(2) Personen, die Hunde der im § 3 lit.g und i bis n genannten Arten halten, haben gleichzeitig mit dem Antrag im Sinne des Abs. 1 die Befreiung von der Hundeabgabe für den von ihnen gehaltenen Nutzhund anzumelden. Die Abgabenbehörde hat im Zweifelsfalle mit Bescheid festzustellen, dass es sich um keinen Nutzhund handelt und die Abgabe für das Halten dieses Hundes festzusetzen.
(3) Die Befreiung für das Halten anderer Hunde als der im § 3 lit.g und i bis n genannten Art von der Hundeabgabe ist unzulässig.
(4) Die Anerkennung eines Hundes als Nutzhund erstreckt sich auf die gesamte Zeitdauer, während der der Hund als Nutzhund Verwendung findet. Eine Änderung der Verwendung ist vom Halter unverzüglich der Behörde anzuzeigen.
(5) Nutzhunde gemäß § 3 lit.h bedürfen keiner Anerkennung durch die Abgabenbehörde und sind von der Hundeabgabe befreit.
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