(1) Jeder Grundstückseigentümer oder dessen Bevollmächtigter ist verpflichtet, der Abgabenbehörde oder den von ihr beauftragten, amtlich legitimierten Organen auf Nachfrage über die auf dem betreffenden Grundstück gehaltenen Hunde und deren Halter wahrheitsgemäß Auskunft zu geben. Ebenso hat jeder Haushaltungs- oder Betriebsvorstand sowie jeder Hundehalter die Verpflichtung zur wahrheitsgemäßen Auskunftserteilung.
(2) Im übrigen ist die Abgabenbehörde berechtigt, die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes und der erlassenen Durchführungsbestimmungen auf jede ihr geeignet erscheinende Weise zu überwachen.
(3) Bei Durchführung von Hundebestandsaufnahmen sind die Grundstückseigentümer oder ihre Bevollmächtigten sowie die Haushaltungs- oder Betriebsvorstände zur wahrheitsgemäßen Ausfüllung der ihnen von der Abgabenbehörde übersandten Nachweisung innerhalb der vorgeschriebenen Frist verpflichtet. Durch die Eintragung in den Nachweisungen wird die Verpflichtung zur An- und Abmeldung der Hunde (§ 4 Abs. 7 und 9) nicht berührt.
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