(1) Die Hundeabgabe ist im ersten Jahr binnen einem Monat nach dem Tage der Rechtswirksamkeit der Verordnung (§ 1 Abs. 4) und für die folgenden Jahre jeweils bis spätestens 15. Februar für das laufende Jahr ohne weitere Aufforderung zu entrichten. Wird nach dem Inkrafttreten der Verordnung die Abgabe erhöht, so ist die Nachzahlung ebenfalls innerhalb eines Monates nach dem Tage der Rechtswirksamkeit der Abänderungsverordnung zu entrichten. Auf den Fälligkeitstermin ist in der Kundmachung der Verordnung besonders hinzuweisen.
(2) Wird der Hund erst während des Jahres erworben, so ist die Abgabe innerhalb eines Monates nach dem Erwerb zu entrichten. Im Falle eines Zuzuges zu einem dauernden Aufenthalt oder mit Beginn des vierten Monates eines vorübergehenden Aufenthaltes ist die Abgabe ebenfalls innerhalb eines Monates zu entrichten. Tritt während des Jahres in der Verwendung eines Hundes eine Änderung ein, die eine Abgabepflicht oder eine Erhöhung der Abgabe bewirkt, so ist für das ganze Jahr die Aufzahlung zu leisten. Im umgekehrten Falle findet ein Rückersatz einer bereits für das laufende Jahr entrichteten Abgabe nicht statt.
(3) Die gemäß § 5 Abs. 1 oder Abs. 2 festgesetzte Hundeabgabe ist binnen einem Monat nach Zustellung des Bescheides fällig.
(4) Tritt die Voraussetzung für das Entstehen der Abgabepflicht erst nach dem 30. November eines Kalenderjahres ein, so ist für dieses Kalenderjahr keine Hundeabgabe zu entrichten.
0 Kommentare zu § 6 NÖ HAG 1979