§ 2 NÖ HAG 1979 § 2

NÖ HAG 1979 - NÖ Hundeabgabegesetz 1979

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 04.12.2024

(1) Die Hundeabgabe für Nutzhunde darf für einen Hund € 6,54 jährlich nicht übersteigen und kann für den ersten, zweiten, dritten und jeden weiteren Nutzhund gestaffelt festgesetzt werden. Die Hundeabgabe für Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential und auffällige Hunde im Sinne der §§ 2 und 3 NÖ Hundehaltegesetz muss mindestens das Zehnfache, für alle übrigen Hunde mindestens das Doppelte der für Nutzhunde festgesetzten Hundeabgabe betragen.

(2) In der Hundeabgabe ist das Entgelt für die Hundeabgabemarke (§ 7) nicht enthalten.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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