Als Nutzhunde gelten Hunde, die als Wachhunde, Blindenführerhunde oder in Ausübung eines Berufes oder Erwerbes gehalten werden. Als Nutzhunde gelten:
a) | Hunde, die zur Bewachung von einzelstehenden Gebäuden, wenn diese von der nächstgelegenen geschlossenen Siedlung mehr als 100 m entfernt sind, sowie von Warenvorräten oder Binnenschiffen notwendig sind; | |||||||||
b) | Hunde, die zum Fortbewegen eines zum Betrieb eines Gewerbes unentbehrlichen Fahrzeuges notwendig sind (Zughunde); | |||||||||
c) | Hunde, die von zugelassenen Bewachungsunternehmungen oder berufsmäßigen Einzelwächtern zur Ausübung des Wachdienstes verwendet werden; | |||||||||
d) | Hunde, die von Artisten oder berufsmäßigen Schaustellern nach entsprechender Abrichtung für ihre Berufsarbeit benötigt werden; | |||||||||
e) | Hunde, die zur Bewachung von Herden benötigt werden, in der erforderlichen Anzahl; | |||||||||
f) | Diensthunde der beeideten und bestätigten Jagdaufseher, Waldaufseher und Flurhüter; | |||||||||
g) | Melde- und Sanitätshunde, Schutz- und Fährtenhunde, die die für diese Hunde vorgeschriebene Prüfung mit Erfolg abgelegt haben und ausschließlich für diese Zwecke verwendet werden; | |||||||||
h) | Diensthunde der Bundespolizei und Zollaufsicht, sowie des Bundesheeres, deren Unterhaltskosten im wesentlichen aus öffentlichen Mitteln getragen werden; | |||||||||
i) | Hunde, die von öffentlich angestellten Nachtwächtern, Waldaufsehern und Flurhütern gehalten werden, soferne die Hunde nach dem Gutachten der vorgesetzten Dienstbehörde zum Dienst notwendig sind; | |||||||||
j) | Hunde, die in Strafvollzugsanstalten für den Wachdienst verwendet werden; | |||||||||
k) | Hunde, die an wissenschaftlichen Instituten ausschließlich zu wissenschaftlichen Zwecken gehalten werden; | |||||||||
l) | Hunde, die in Anstalten von Tierschutz- oder ähnlichen Vereinen zur vorübergehenden Verwahrung untergebracht sind und nicht auf die Straße gelassen werden; | |||||||||
m) | Hunde, die zum Führen von Blinden verwendet werden (Blindenführerhunde); | |||||||||
n) | Hunde, die zum Schutze und zur Hilfe Tauber oder völlig hilfloser Personen unentbehrlich sind. |
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