Art. 1 § 27 NÖ GRWO 1994 Berichtigungen nach dem NÖ Landesbürgerevidenzengesetz 2019

NÖ Gemeinderatswahlordnung 1994

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 30.07.2019 bis 31.12.9999

Auf die zu Beginn der Einsichtsfrist nach den Vorschriften des Wählerevidenzgesetzes 2018, BGBl. I Nr. 106/2016 in der Fassung BGBl. I Nr. 32/2018, (§ 6 bis 10) und des NÖ Landesbürgerevidenzengesetzes, LGBl. 0050 (§§ 6 bis 8)“ durch das Zitat „NÖ Landesbürgerevidenzengesetzes 2019, LGBl. Nr. 27/2019 in der geltenden Fassung, (§§ 7 bis 9), noch nicht entschiedenen Berichtigungsanträge und Beschwerden gegen die Evidenzen müssen die betreffenden Bestimmungen dieses Abschnittes angewendet werden. Ist zu Beginn der Einsichtsfrist (§ 21 Abs. 1) ein Berichtigungs- oder Beschwerdeverfahren nach den Vorschriften des Wählerevidenzgesetzes 2018 - WEviG, BGBl. I Nr. 106/2016 in der Fassung BGBl. I Nr. 27/2019, anhängig, ist von Amts wegen zusätzlich ein Verfahren zur Berichtigung des Wählerverzeichnisses in sinngemäßer Anwendung der betreffenden Bestimmungen dieses Abschnittes einzuleiten.

Stand vor dem 29.07.2019

In Kraft vom 22.03.2019 bis 29.07.2019

Auf die zu Beginn der Einsichtsfrist nach den Vorschriften des Wählerevidenzgesetzes 2018, BGBl. I Nr. 106/2016 in der Fassung BGBl. I Nr. 32/2018, (§ 6 bis 10) und des NÖ Landesbürgerevidenzengesetzes, LGBl. 0050 (§§ 6 bis 8)“ durch das Zitat „NÖ Landesbürgerevidenzengesetzes 2019, LGBl. Nr. 27/2019 in der geltenden Fassung, (§§ 7 bis 9), noch nicht entschiedenen Berichtigungsanträge und Beschwerden gegen die Evidenzen müssen die betreffenden Bestimmungen dieses Abschnittes angewendet werden. Ist zu Beginn der Einsichtsfrist (§ 21 Abs. 1) ein Berichtigungs- oder Beschwerdeverfahren nach den Vorschriften des Wählerevidenzgesetzes 2018 - WEviG, BGBl. I Nr. 106/2016 in der Fassung BGBl. I Nr. 27/2019, anhängig, ist von Amts wegen zusätzlich ein Verfahren zur Berichtigung des Wählerverzeichnisses in sinngemäßer Anwendung der betreffenden Bestimmungen dieses Abschnittes einzuleiten.

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