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Auf die zu Beginn der Einsichtsfrist nach den Vorschriften des Wählerevidenzgesetzes 2018, BGBl. I Nr. 106/2016 in der Fassung BGBl. I Nr. 32/2018, (§ 6 bis 10) und des NÖ Landesbürgerevidenzengesetzes, LGBl. 0050 (§§ 6 bis 8)“ durch das Zitat „NÖ Landesbürgerevidenzengesetzes 2019, LGBl. Nr. 27/2019 in der geltenden Fassung, (§§ 7 bis 9), noch nicht entschiedenen Berichtigungsanträge und Beschwerden gegen die Evidenzen müssen die betreffenden Bestimmungen dieses Abschnittes angewendet werden. Ist zu Beginn der Einsichtsfrist (§ 21 Abs. 1) ein Berichtigungs- oder Beschwerdeverfahren nach den Vorschriften des Wählerevidenzgesetzes 2018 - WEviG, BGBl. I Nr. 106/2016 in der Fassung BGBl. I Nr. 27/2019, anhängig, ist von Amts wegen zusätzlich ein Verfahren zur Berichtigung des Wählerverzeichnisses in sinngemäßer Anwendung der betreffenden Bestimmungen dieses Abschnittes einzuleiten.
Auf die zu Beginn der Einsichtsfrist nach den Vorschriften des Wählerevidenzgesetzes 2018, BGBl. I Nr. 106/2016 in der Fassung BGBl. I Nr. 32/2018, (§ 6 bis 10) und des NÖ Landesbürgerevidenzengesetzes, LGBl. 0050 (§§ 6 bis 8)“ durch das Zitat „NÖ Landesbürgerevidenzengesetzes 2019, LGBl. Nr. 27/2019 in der geltenden Fassung, (§§ 7 bis 9), noch nicht entschiedenen Berichtigungsanträge und Beschwerden gegen die Evidenzen müssen die betreffenden Bestimmungen dieses Abschnittes angewendet werden. Ist zu Beginn der Einsichtsfrist (§ 21 Abs. 1) ein Berichtigungs- oder Beschwerdeverfahren nach den Vorschriften des Wählerevidenzgesetzes 2018 - WEviG, BGBl. I Nr. 106/2016 in der Fassung BGBl. I Nr. 27/2019, anhängig, ist von Amts wegen zusätzlich ein Verfahren zur Berichtigung des Wählerverzeichnisses in sinngemäßer Anwendung der betreffenden Bestimmungen dieses Abschnittes einzuleiten.