Art. 1 § 33 NÖ GRWO 1994 Ergänzung der Wahlvorschläge

NÖ GRWO 1994 - NÖ Gemeinderatswahlordnung 1994

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Wenn ein Wahlwerber verzichtet, stirbt, die Wählbarkeit verliert oder von der Gemeindewahlbehörde gestrichen wird, so kann die Wahlpartei ihre Parteiliste durch Nennung eines anderen Wahlwerbers ergänzen. Die Ergänzungswahlvorschläge müssen spätestens am 27. Tag vor dem Wahltag bei der Gemeindewahlbehörde einlangen.

(2) Wenn alle Wahlwerber verzichten, ist die Ergänzung der Parteiliste unzulässig. Der Wahlvorschlag muß dann als unzulässig zurückgewiesen werden.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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