(1) Der Beginn und Lauf einer im V. Hauptstück dieses Gesetzes festgelegten Frist wird durch Sonn- und andere öffentliche Ruhetage nicht behindert. Das gleiche gilt für Samstage und den Karfreitag. Fällt das Ende einer Frist auf einen dieser Tage, müssen die mit dem Wahlverfahren befaßten Behörden dafür sorgen, daß ihnen befristete Handlungen auch an diesen Tagen zur Kenntnis gelangen.
(2) Die Tage des Postlaufes werden in die Fristen eingerechnet. Im Übrigen gelten für die Berechnung der Fristen die Bestimmungen des § 32 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. 51/1991 idF BGBl. I Nr. 58/2018, sinngemäß.
(3) Für die Dauer der Geltung von Maßnahmen betreffend die COVID-19-Pandemie verlängern sich die Fristen nach § 96 Abs. 1, § 98 Abs. 1, § 112 Abs. 3 und § 115 um jeweils 12 Wochen. Dauern die Maßnahmen betreffend die COVID-19-Pandemie über diesen Zeitraum hinaus an, kann die Landesregierung durch Verordnung abweichende Fristen festlegen.
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