Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 16.04.2025
(1)Absatz einsDer Beginn und Lauf einer im V. Hauptstück dieses Gesetzes festgelegten Frist wird durch Sonn- und andere öffentliche Ruhetage nicht behindert. Das gleiche gilt für Samstage und den Karfreitag. Fällt das Ende einer Frist auf einen dieser Tage, müssen die mit dem Wahlverfahren befaßten Behörden dafür sorgen, daß ihnen befristete Handlungen auch an diesen Tagen zur Kenntnis gelangen.Der Beginn und Lauf einer im römisch fünf. Hauptstück dieses Gesetzes festgelegten Frist wird durch Sonn- und andere öffentliche Ruhetage nicht behindert. Das gleiche gilt für Samstage und den Karfreitag. Fällt das Ende einer Frist auf einen dieser Tage, müssen die mit dem Wahlverfahren befaßten Behörden dafür sorgen, daß ihnen befristete Handlungen auch an diesen Tagen zur Kenntnis gelangen.
(2)Absatz 2Die Tage des Postlaufes werden in die Fristen eingerechnet. Im Übrigen gelten für die Berechnung der Fristen die Bestimmungen des § 32 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. 51/1991 idF BGBl. I Nr. 58/2018, sinngemäß. Die Tage des Postlaufes werden in die Fristen eingerechnet. Im Übrigen gelten für die Berechnung der Fristen die Bestimmungen des Paragraph 32, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2018,, sinngemäß.
In Kraft seit 01.01.2022 bis 07.01.2025
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