Übergangsrecht zur 18. und 21. Novelle (Finanzgebarung)
(1) Die Bestimmungen dieses Gesetzes in der Fassung LGBl. 1000–23 sind auf alle Finanzgeschäfte anzuwenden, die ab dem 1. Juni 2014 abgeschlossen werden.
(2) Auf Finanzgeschäfte, die vor dem 1. Juni 2014 abgeschlossen worden sind und den Bestimmungen des Artikel I der 21. Novelle dieses Gesetzes nicht entsprechen, findet (unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3) dieses Gesetz in der Fassung LGBl. 1000–23, und auf Finanzgeschäfte, die vor dem 26. Juni 2012 abgeschlossen worden sind und den Bestimmungen des Artikel I der 18. Novelle dieses Gesetzes nicht entsprechen, findet (unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3) dieses Gesetz in der Fassung ab LGBl. 1000–20 keine Anwendung. Jede Änderung eines derartigen Finanzgeschäftes stellt ein neues Finanzgeschäft dar und ist nur zulässig, wenn es der Verminderung des bestehenden Risikos dient.
(3) Bei bereits vor dem 1. Juni 2014 bestehenden Fremdwährungsfinanzierungen können mit diesen in direktem Zusammenhang stehende Anschlussfinanzierungen (Rollierungen) und bei allen bereits vor dem 1. Juni 2014 bestehenden Geschäften können risikoreduzierende Absicherungen vereinbart werden, wenn dies den Grundsätzen der Zweckmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit entspricht und das damit verbundene Risiko vertretbar ist. Sollte ein Ausstieg aus der Fremdwährungsfinanzierung zum Einstandskurs möglich sein, ist der Ausstieg durchzuführen, wenn dies den Grundsätzen der Zweckmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit entspricht.
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