Anl. 1 NÖ GO 1973 Übergangsrecht zur 18. und 21. Novelle (Finanzgebarung)

NÖ GO 1973 - NÖ Gemeindeordnung 1973

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

Übergangsrecht zur 18. und 21. Novelle (Finanzgebarung)

(1) Die Bestimmungen dieses Gesetzes in der Fassung LGBl. 1000–23 sind auf alle Finanzgeschäfte anzuwenden, die ab dem 1. Juni 2014 abgeschlossen werden.

(2) Auf Finanzgeschäfte, die vor dem 1. Juni 2014 abgeschlossen worden sind und den Bestimmungen des Artikel I der 21. Novelle dieses Gesetzes nicht entsprechen, findet (unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3) dieses Gesetz in der Fassung LGBl. 1000–23, und auf Finanzgeschäfte, die vor dem 26. Juni 2012 abgeschlossen worden sind und den Bestimmungen des Artikel I der 18. Novelle dieses Gesetzes nicht entsprechen, findet (unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3) dieses Gesetz in der Fassung ab LGBl. 1000–20 keine Anwendung. Jede Änderung eines derartigen Finanzgeschäftes stellt ein neues Finanzgeschäft dar und ist nur zulässig, wenn es der Verminderung des bestehenden Risikos dient.

(3) Bei bereits vor dem 1. Juni 2014 bestehenden Fremdwährungsfinanzierungen können mit diesen in direktem Zusammenhang stehende Anschlussfinanzierungen (Rollierungen) und bei allen bereits vor dem 1. Juni 2014 bestehenden Geschäften können risikoreduzierende Absicherungen vereinbart werden, wenn dies den Grundsätzen der Zweckmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit entspricht und das damit verbundene Risiko vertretbar ist. Sollte ein Ausstieg aus der Fremdwährungsfinanzierung zum Einstandskurs möglich sein, ist der Ausstieg durchzuführen, wenn dies den Grundsätzen der Zweckmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit entspricht.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu Anl. 1 NÖ GO 1973


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von Anl. 1 NÖ GO 1973 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu Anl. 1 NÖ GO 1973


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu Anl. 1 NÖ GO 1973


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu Anl. 1 NÖ GO 1973 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 126 NÖ GO 1973
NÖ Gemeindeordnung 1973 (NÖ GO 1973) Fundstelle