(1) Die an Gemeinden verliehenen Berechtigungen zur Führung von Gemeindewappen, zur Bezeichnung als Stadt- oder Marktgemeinden und ihnen sonst erteilte Rechte bleiben durch das Inkrafttreten dieses Gesetzes unberührt.
(2) Ehrungen, die von Gemeinden bisher nach anderen landesgesetzlichen Bestimmungen verliehen wurden, gelten als solche nach diesem Gesetz weiter.
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