§ 116 NÖ GO 1973 Kosten

NÖ GO 1973 - NÖ Gemeindeordnung 1973

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 16.08.2024

Wenn die Beschaffung der zur Durchführung der Wahlverfahren erforderlichen Drucksorten durch das Land erfolgt, werden die dabei entstehenden Kosten von den Gemeinden dem Land Niederösterreich anteilsmäßig nach der Einwohnerzahl ersetzt.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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