§ 120 NÖ GO 1973

NÖ Gemeindeordnung 1973

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2021 bis 31.12.9999

(1) Der Beginn und Lauf einer im V. Hauptstück dieses Gesetzes festgelegten Frist wird durch Sonn- und andere öffentliche Ruhetage nicht behindert. Das gleiche gilt für Samstage und den Karfreitag. Fällt das Ende einer Frist auf einen dieser Tage, müssen die mit dem Wahlverfahren befaßten Behörden dafür sorgen, daß ihnen befristete Handlungen auch an diesen Tagen zur Kenntnis gelangen.

(2) Die Tage des Postlaufes werden in die Fristen eingerechnet. Im Übrigenübrigen gelten für die Berechnung der Fristen die Bestimmungen des § 32 des AllgemeinenAllgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. 51/1991 idF BGBl. I Nr. 58/2018BGBl. 51/1991, sinngemäß.

(3) Für die Dauer der Geltung von Maßnahmen betreffend die COVID-19-Pandemie verlängern sich die Fristen nach § 96 Abs. 1, § 98 Abs. 1, § 112 Abs. 3 und § 115 um jeweils 12 Wochen. Dauern die Maßnahmen betreffend die COVID-19-Pandemie über diesen Zeitraum hinaus an, kann die Landesregierung durch Verordnung abweichende Fristen festlegen.

Stand vor dem 31.12.2021

In Kraft vom 26.05.2021 bis 31.12.2021

(1) Der Beginn und Lauf einer im V. Hauptstück dieses Gesetzes festgelegten Frist wird durch Sonn- und andere öffentliche Ruhetage nicht behindert. Das gleiche gilt für Samstage und den Karfreitag. Fällt das Ende einer Frist auf einen dieser Tage, müssen die mit dem Wahlverfahren befaßten Behörden dafür sorgen, daß ihnen befristete Handlungen auch an diesen Tagen zur Kenntnis gelangen.

(2) Die Tage des Postlaufes werden in die Fristen eingerechnet. Im Übrigenübrigen gelten für die Berechnung der Fristen die Bestimmungen des § 32 des AllgemeinenAllgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. 51/1991 idF BGBl. I Nr. 58/2018BGBl. 51/1991, sinngemäß.

(3) Für die Dauer der Geltung von Maßnahmen betreffend die COVID-19-Pandemie verlängern sich die Fristen nach § 96 Abs. 1, § 98 Abs. 1, § 112 Abs. 3 und § 115 um jeweils 12 Wochen. Dauern die Maßnahmen betreffend die COVID-19-Pandemie über diesen Zeitraum hinaus an, kann die Landesregierung durch Verordnung abweichende Fristen festlegen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten